OVG bestätigt Schließung eines Kölner Lokals der Reichsbürger-Szene

OVG bestätigt Schließung eines Kölner Lokals der Reichsbürger-Szene

Köln, Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Schließung eines mutmaßlich der Reichsbürger-Szene zugehörigen Lokals in Köln für rechtmäßig erklärt. Die Stadt Köln war im Jahr 2020 zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte „Königreich Deutschland“ befugt, da die Gastwirtin dafür nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, wie es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des OVG heißt. Zudem habe sie sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie sich als Staatsangehörige der Reichsbürger-Gruppierung „Königreich Deutschland“ begreife und ihr jegliche Bereitschaft fehle, das Lokal unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Der Beschluss ist unanfechtbar. (AZ: 4 B 61/21)

Die Frau wollte demnach die Gaststätte als Zweckbetrieb eines Vereinslokals für die vom Verfassungsschutz beobachtete Gruppe „Königreich Deutschland“ führen, in dem Fall hätte sie keine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt. Zutritt sollten nur „Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs“ mit Hauptsitz in Wittenberg haben.

Am Tag der Eröffnung im Juli 2020 wurden Hygienevorschriften der damals in NRW geltenden Corona-Schutzverordnung mit der Begründung nicht eingehalten, neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Pflichten zu beachten. Am Tag darauf schloss die Stadt Köln ohne vorherige Ankündigung das Lokal in Köln-Holweide und versiegelte es. Die Behörden untersagten zugleich der Frau zugleich jede weitere selbstständige Gewerbeausübung und drohten weitere Zwangsmittel an. Dagegen reichte die Frau einen Antrag ein.

Das Oberverwaltungsgericht gab nun in zweiter Instanz der Stadt Köln in Teilen recht. Entgegen dem durch Aushänge im Lokal erzeugten Eindruck könne das „Königreich Deutschland“ keine eigene Rechtsordnung schaffen, heißt in dem Beschluss. Bei der Gaststätte handele es sich zudem um kein „Vereinslokal“, weil sie dem selbsternannten „Königreich“ nicht vom Eigentümer überlassen worden war. Die Gruppierung sei ohnehin kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und Zwangsmittelandrohungen hatte der Antrag der Frau hingegen Erfolg. Anders als die Schließung der Gaststätte hätten diese Maßnahmen laut OVG wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung vollzogen werden dürfen.