Kassel (epd). Schülerinnen und Schüler sind während einer Schulpause beim Rauchen in einem neben der Schule liegenden Park nicht unfallversichert. Haben volljährige Schüler das Schulgelände und damit den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zum Rauchen verlassen, liege bei einem Unfall kein versicherter Arbeitsunfall vor, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 2 U 20/20 R) Das gelte auch dann, wenn volljährigen Schülern das Verlassen des Schulgeländes erlaubt wurde.
Im Streitfall ging es um einen volljährigen Gymnasiasten aus Hamburg, der am 18. Januar 2018 mit zwei Mitschülern während einer Schulpause eine Zigarette rauchen wollte. Da auf dem Schulgelände ein Rauchverbot galt, ging das Trio in den direkt neben der Schule gelegenen Stadtpark. Doch es herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Als sich an einem Baum ein Ast löste, landete dieser auf dem Kopf des Gymnasiasten. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Den Unfall wollte er als Arbeitsunfall von der Unfallkasse Nord anerkannt haben.
Unfallschutz bestehe nicht nur auf dem Schulgelände, meinte er. Die Schule habe den Pausenaufenthalt volljähriger Schüler in dem Stadtpark wegen der beengten Verhältnisse in der Schule befürwortet. Der Stadtpark sei damit als „erweiterter Schulhofbereich“ anzusehen, in dem Unfallversicherungsschutz für die Schüler gelte.
Die Unfallkasse widersprach. Sobald das Schulgelände verlassen worden sei, könne kein Unfallschutz mehr gewährt werden. Das Rauchen im Park sei auch keine besondere Situation, die eine Verantwortung der Schule begründe.
Die Klage des Schülers hatte sowohl vor dem Hamburgischen Landessozialgericht als nun auch vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg. Zwar könne auch außerhalb des Schulgeländes ein Unfallschutz bestehen, etwa bei Klassenfahrten oder bei Schulprojekten. Hier sei der Schüler im Park mit dem Rauchen aber einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Die Schule hatte zudem keine Aufsichtsmöglichkeit. Auch könne sie volljährigen Schülern nicht daran hindern, die Schule zu verlassen. Der Aufenthalt im Park sei „nicht zwingend erforderlich“ gewesen.