Kassel (epd). Bei einem vom Arbeitgeber organisierten Fußball-Turnier stehen die Betriebskicker nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte auch dann, wenn das einmal pro Jahr stattfindende Turnier aus dem Budget des betrieblichen Gesundheitsmanagements finanziert wurde, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 2 U 8/20 R)
Im konkreten Fall hatte ein metallverarbeitender Betrieb aus Rheinland-Pfalz an Fronleichnam im Jahr 2016 ein Fußballturnier für alle „fußballinteressierten Mitarbeiter“ veranstaltet. Bei dem betriebsinternen Turnier war auch zeitweise die Unternehmensleitung anwesend. Von den rund 1.600 Beschäftigten nahmen etwa 60 bis 70 Fußballer in sechs Mannschaften teil. Finanziert wurde das Fußballspiel aus dem Budget des betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Für den Kläger war die Teilnahme jedoch nicht gesundheitsfördernd. Der Fußballer prallte im sportlichen Zweikampf mit einem Kollegen zusammen und erlitt einen Bruch am rechten Unterschenkel. Den Unfall wollte er als Arbeitsunfall anerkannt bekommen.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte ab. Nur weil das Turnier als betriebliches Gesundheitsmanagement mit dem Ziel der Krankheits-Prävention deklariert wurde, bestehe noch kein Versicherungsschutz. Beim Fußball habe es sich um einen verletzungsträchtigen Sport gehandelt, der nicht unter Versicherungsschutz stehe, zumal auch nur sehr wenige Beschäftigte daran teilgenommen haben.
Das Bundessozialgericht stellte ebenfalls keinen Arbeitsunfall fest. Es liege kein „innerer Zusammenhang“ mit der versicherten Tätigkeit vor. Zwar könne das betriebliche Gesundheitsmanagement unter Versicherungsschutz stehen. Dabei müsse die Gesundheitskompetenz gefördert werden. Weitere Voraussetzungen seien, dass ein Betriebssport regelmäßig angeboten wird und dieser für alle zugänglich ist. Entscheidend sei letztlich der Einzelfall.
Im konkreten Falle seien aber nur fußballinteressierte Mitarbeiter angesprochen worden. Das Turnier habe außerdem nur einmal pro Jahr stattgefunden. Weder ein Betriebssport noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe damit vorgelegen, befand das Bundessozialgericht.