Bundesarbeitsgericht: Bei Insolvenz kein Extraschutz für Mindestlohn

Bundesarbeitsgericht: Bei Insolvenz kein Extraschutz für Mindestlohn

Erfurt (epd). Bei einer Insolvenz ist der an die Beschäftigten ausgezahlte gesetzliche Mindestlohn nicht immer vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt. Fechtet der Insolvenzverwalter die Insolvenz wegen eines kurz vor Insolvenzantrag getätigten Lohnauszahlung erfolgreich an, kann er von den Mitarbeitern die Rückzahlung des Lohnes mitsamt dem darin enthaltenen Mindestlohn zur Schuldentilgung der Gläubiger zurückfordern, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 6 AZR 497/21)

Im konkreten Fall ging es um die Pleite eines hessischen Unternehmens. Am 1. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits vor dem Insolvenzantrag war der Arbeitgeber nicht in der Lage, den Lohn zu zahlen. Die Mutter des Arbeitgebers überwies daraufhin den Lohn an die betroffene Mitarbeiterin.

Als der Insolvenzverwalter dies mitbekam, focht er die Insolvenz an. Er forderte den Lohn für zwei Monate zugunsten der Insolvenzmasse zurück. Nach der Insolvenzordnung kann eine Insolvenz unter bestimmten Bedingungen angefochten werden. Die betroffene Mitarbeiterin hielt die Anfechtung in Höhe des Existenzminimums oder in Höhe des Mindestlohns für unzulässig. Dies müsse ihr in jedem Fall zustehen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte der Frau recht gegeben. Doch das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass bei einer Insolvenzanfechtung der gesetzliche Mindestlohn nicht extra geschützt sei. Hier müsse das von der Mutter des Arbeitgebers an die Mitarbeiterin überwiesene Geld in die Insolvenzmasse einfließen. Denn der Lohn sei in nicht vereinbarter Weise und kurz vor dem Insolvenzantrag gezahlt worden. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen und das Sozialrecht gewährleistet, so das Gericht.