Jobcenter muss Teilnahme an Jugendcamp von Parteien fördern

Jobcenter muss Teilnahme an Jugendcamp von Parteien fördern

Kassel (epd). Kinder und Jugendliche im Hartz-IV-Bezug können für die Teilnahme an einer Ferienfreizeit einer Partei oder deren Jugendorganisation einen finanziellen Zuschuss erhalten. Kein Geld gibt es allerdings, wenn der Veranstalter der Freizeit nicht klar hinter der freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands steht, betonte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch in Kassel bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. (AZ: B 14 AS 21/20 R)

Die jugendliche Klägerin hatte 2016 an einem dreiwöchigen Sommercamp der Jugendorganisation „Rebell“ der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) teilgenommen. Von der zuständigen Stadt Leverkusen verlangte sie für die Kosten einen Zuschuss zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben von insgesamt 120 Euro. Das Gesetz sieht mittlerweile einen monatlichen Zuschuss von 15 Euro und damit insgesamt 180 Euro pro Jahr vor.

Die Kommune lehnte die Zahlung jedoch ab. Die veranstaltende Partei sei eine linksextremistische Vereinigung und werde vom Verfassungsschutz beobachtet. Politische Jugendarbeit solle auch generell nicht gefördert werden, lautete die Begründung.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stimmte dem zu. Aktivitäten des parteipolitischen Lebens habe der Gesetzgeber nicht in Form von Teilhabeleistungen fördern wollen. Das staatliche Neutralitätsgebot würde sonst verletzt, hieß es seitens des Gerichtes.

Das BSG urteilte nun, dass Hartz-IV-Bezieher auch für Freizeiten einer politischen Jugendorganisation Teilhabeleistungen vom Jobcenter beanspruchen können. Denn auch das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass zur sozialen Teilhabe auch die politische Teilhabe gehöre.

Jobcenter müssten aber zur Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes ein „Mindestmaß in inhaltlicher Kontrolle“ ausüben und die anbietenden Organisation prüfen. Die MLPD und ihre Jugendorganisation sei nicht „geeignet“. Denn die Partei stehe nicht klar hinter der freiheitlich demokratischen Grundordnung Deutschlands. So werde im Parteiprogramm ein „bewaffneter Aufstand“ und der „revolutionäre Sturz des Monopolkapitals“ befürwortet, befand das BSG.

Nach einem weiteren Urteil hat daher der Jugendverband „Rebell“ der MLPD auch keinen Anspruch auf Aufnahme in einer hier vom Jobcenter Mülheim lokal geführten Liste geeigneter Träger. (Az.: B 14 AS 27/20 R)