Gericht: E-Mail reicht für Widerspruch gegen Hartz-IV-Bescheid nicht

Gericht: E-Mail reicht für Widerspruch gegen Hartz-IV-Bescheid nicht

Celle (epd). Für einen Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid reicht eine E-Mail nicht aus. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle und wies damit die Klage von zwei Leistungsempfängern aus Lüneburg ab. Das Urteil wurde am Montag bekannt (Az.: L 11 AS 632/20).

Das zuständige Jobcenter hatte im Dezember 2019 Hartz-IV-Leistungen für das Paar festgesetzt. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei.

Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch eingelegt hatte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die erforderliche Form so nicht gewahrt sei. Die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft könnten nicht gewährleistet werden.

Die Leistungsempfänger hielten dem entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. E-Mails gehörten zur ganz normalen täglichen Kommunikation.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung erforderlich. Eine einfache E-Mail reiche nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.