Bundessozialgericht verbessert Unfallschutz im Homeoffice

Bundessozialgericht verbessert Unfallschutz im Homeoffice

Kassel (epd). Das Bundessozialgericht (BSG) hat den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice verbessert. Danach kann der Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Arbeitszimmer unfallversichert sein, urteilten am Mittwoch die Kasseler Richter im Fall eines Gebietsverkaufsleiters im Außendienst. (AZ: B 2 U 4/21 R) Im Einzelfall komme es darauf an, ob der zurückgelegte Weg in der Wohnung des Beschäftigten „unmittelbar unternehmensdienlich“ ist.

Der aus dem Raum Aachen stammende angestellte Kläger arbeitete bei einer Firma im Außendienst. Mit Ausnahme von Kundenbesuchen arbeitete er stets im Homeoffice. Üblicherweise beginnt er seine Arbeit zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr morgens, ohne zuvor zu frühstücken.

Als er am 17. September 2018 morgens von seinem Schlafzimmer direkt ins Arbeitszimmer zum Arbeiten wollte, stürzte er auf der Wendeltreppe, die die Räume verbindet. Dabei brach er sich den Brustwirbel. Als der Rettungswagen kam, machte seine Frau noch ein Foto von ihrem vor dem Arbeitszimmer liegenden Ehemann.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte den Versicherungsschutz für den Unfall ab. Ein Wegeunfall liege nicht vor. Dieser solle vor den Gefahren des Verkehrs schützen und nicht innerhäusliche Wege absichern. Auch ein versicherter Betriebsweg bestehe nicht, da der Kläger seine versicherte Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe.

Das Bundessozialgericht stellte jedoch einen versicherten Arbeitsunfall fest. Es habe zwar kein versicherter Wegeunfall vorgelegen. Versicherungsschutz gebe es dabei erst ab dem Durchschreiten der Haustür. Es habe jedoch ein versicherter Betriebsweg vorgelegen. Die objektiven Umstände des Einzelfalls zeigten, dass der Klägers beabsichtigte, seine Erwerbsarbeit zu beginnen. „Das Hinabsteigen der Treppe war unmittelbar unternehmensdienlich“, befand das BSG. Der Unfall habe sich auch zu einer Zeit ereignet, an der der Mann regelmäßig seine Arbeit beginnt.

Auf die im Zuge der Corona-Pandemie am 18. Juni 2021 eingeführte gesetzliche Neuregelung zum Homeoffice sei es hier nicht angekommen. Danach besteht im Homeoffice in „gleichem Umfang“ Versicherungsschutz wie im Unternehmen. Ungeklärt ist bislang, inwieweit im Homeoffice Wege von oder zur Toilette oder wegen der Essensaufnahme zur Küche ebenfalls unter dem Unfallversicherungsschutz stehen. Entsprechende Wege stehen auf einem Betriebsgelände unter Unfallschutz.