Urteil: Wohnungskündigung trotz bezahlter Mietrückstände

Urteil: Wohnungskündigung trotz bezahlter Mietrückstände

Karlsruhe (epd). Mieter können mit der Zahlung von Mietrückständen nicht automatisch eine bereits ausgesprochene ordentliche Mietkündigung ungeschehen machen. Solch eine sogenannte Schonfristzahlung kann nur bei einer fristlosen Mietkündigung den Verbleib in der Wohnung sichern - vorausgesetzt, die Zahlungsrückstände werden unverzüglich nach Kündigung beglichen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 91/20)

Im Streitfall minderte ein Berliner Mieter von Juli 2018 bis April 2019 wegen angeblicher Feuchtigkeitsschäden die Miete. Als so ein Rückstand von 2.600 Euro auflief, kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Mieter beglich dann im Juni 2019 schnell den aufgelaufenen Rückstand, um in seiner Wohnung bleiben zu können.

Das Landgericht Berlin urteilte, dass mit dieser Schonfristzahlung sich sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung erledigt haben. Das Gericht verwies dabei auf eine Mietrechtsreform von 2001. Nach deren Systematik habe der Gesetzgeber auch für eine ordentliche Kündigung vorgesehen, dass die Begleichung von Mietrückständen diese ungeschehen mache.

Auch sozialrechtliche Regelungen würden etwa Jobcentern und Sozialämtern die Möglichkeit der Begleichung von Mietschulden einräumen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Würde die ordentliche Kündigung trotz Zahlung der Mietrückstände beibehalten, seien die sozialrechtlichen Vorschriften sinnlos, so das Gericht.

Doch der BGH urteilte, dass die nachträgliche und unverzügliche Bezahlung von Mietrückständen nicht automatisch dazu führt, dass die ordentliche Kündigung nicht mehr gilt. Das sei laut Gesetz nur bei einer fristlosen Kündigung vorgesehen. Stehe die ordentliche Kündigung weiter im Raum, müsse vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung und ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten „schuldhaft nicht unerheblich“ verletzt hat. Das soll das Landgericht nun noch einmal prüfen.