Gut situierte Großeltern mindern Kindesunterhaltspflicht des Vaters

Gut situierte Großeltern mindern Kindesunterhaltspflicht des Vaters

Karlsruhe (epd). Ein getrennt lebender unterhaltspflichtiger Vater hat gegenüber seinen Kindern bei vermögenden eigenen Eltern geringere Unterhaltspflichten. Sind finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden, müssen diese formal einen Teil des Unterhaltes für das Enkelkind zahlen; dem Vater verbleibt dann ein höherer Selbstbehalt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss entschied (AZ: XII ZB 123/21). Hat der Staat wegen nicht gezahlten Unterhalts des Vaters bereits einen Unterhaltsvorschuss an das Kind bezahlt, kann er nach dem Gesetz die Großeltern aber nicht mehr in Regress nehmen, betonten die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall hatten sich in Leipzig lebende Eltern zweier Kinder scheiden lassen. Der Vater verfügte über ein Nettoeinkommen von 1.400 Euro monatlich. Er zahlte an die teilzeitbeschäftigte Mutter monatlich 100 Euro Kindesunterhalt. Für den restlichen Unterhalt kam zunächst die Unterhaltsvorschusskasse für den Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 auf. Sie nahm den Vater schließlich in Regress und verlangte für den vom Staat geleisteten Unterhalt 758,29 Euro. Dabei wurde der notwendige Selbstbehalt des Vaters in Höhe von damals 1.060 Euro (derzeit 1.160 Euro) berücksichtigt.

Dieser meinte, dass ihm ein höherer Selbstbehalt zustehe. Bei ihm bestehe keine „gesteigerte Unterhaltspflicht“, da seine eigenen Eltern monatliche Nettoeinkünfte von knapp 3.500 Euro und gut 2.200 Euro hätten. Diese seien als Verwandte in gerader Linie mit zum Unterhalt der Enkelkinder verpflichtet. In solch einem Fall stehe ihm der höhere sogenannte angemessene Unterhalt von 1.300 Euro (derzeit 1.400 Euro) zu.

Dem folgte auch der BGH. Vorrangig seien die Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Könnten diese den Unterhalt nicht leisten, könne auch von Verwandten in gerader Linie, etwa die Großeltern, Unterhalt eingefordert werden.

Allerdings hätten Großeltern nach dem Gesetz einen höheren Selbstbehalt von derzeit 2.000 Euro zuzüglich der Hälfte des über 2.000 Euro liegenden Betrags. Bei staatlichen Unterhaltsvorschusszahlungen sei es zudem gesetzlich ausgeschlossen, dass zuständige Behörde die Großeltern in Regress nehmen kann. Da im Streitfall finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind, stehe dem Vater der höhere Selbstbehalt zu.