Bundessozialgericht stärkt Anspruch auf abschlagsfreie Rente

Bundessozialgericht stärkt Anspruch auf abschlagsfreie Rente

Kassel (epd). Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte gestärkt. Danach können Versicherte die Rente auch dann erhalten, wenn sie wegen der Pleite ihres Arbeitgebers zunächst befristet in eine sogenannte Transfergesellschaft unterkommen und danach kurz vor Rentenbeginn arbeitslos werden, urteilten am Donnerstag die Kasseler Richter. (AZ: B 5 R 11/20 R)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Versicherte nach 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. In der Regel werden Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Ausnahme: Die Versicherten haben ihren Job wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers verloren. In diesem Fall zählen anschließende Arbeitslosigkeitszeiten bei der Wartezeit für die abschlagsfreie Rente mit.

Im Streitfall ging es um eine 2018 verstorbene Frau aus Thüringen, die nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers im Jahr 2012 in einer Transfergesellschaft untergekommen war, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Insolvenzverwalter, Transfergesellschaft und die Frau hatten vereinbart, dass das bisherige Arbeitsverhältnis endet und sie in der Transfergesellschaft befristet beruflich weiterqualifiziert wird. Nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme wurde sie arbeitslos.

Ihren Antrag auf eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte lehnte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ab. Sie sei nicht wegen der Insolvenz ihres ursprünglichen Arbeitgebers arbeitslos geworden. Denn sie habe ja ein neues befristetes Arbeitsverhältnis in der Transfergesellschaft erhalten. Die anschließenden Zeiten der Arbeitslosigkeit - innerhalb von zwei Jahren vor Rentenbeginn - dürften damit nicht als Wartezeit für eine abschlagsfreie Rente berücksichtigt werden. Statt 45 Jahre beziehungsweise 540 Wartezeitmonate habe sie nur 529 anrechenbare Versichertenzeiten gesammelt.

Das BSG gab dem klagenden hinterbliebenen Ehemann der Frau jedoch recht. Deren Arbeitslosigkeit sei ursächlich durch die Insolvenz des ursprünglichen Arbeitgebers begründet worden, so dass der abschlagsfreie Rentenanspruch bestehe. Daran ändere auch nichts, dass die Versicherte zwischenzeitlich in einer Transfergesellschaft befristet weiter qualifiziert und dann erst arbeitslos wurde. Denn die Transfergesellschaft sei allein wegen der Insolvenz gegründet worden.