Hamburger Erzieherin darf nach Urteil Kopftuch bei der Arbeit tragen

Hamburger Erzieherin darf nach Urteil Kopftuch bei der Arbeit tragen

Hamburg (epd). Eine Erzieherin darf als Folge eines Urteils des Hamburger Arbeitsgerichts nun entgegen dem Willen ihres Arbeitgebers ein Kopftuch bei der Arbeit tragen. Wie das Gericht am Donnerstag dem Evangelischen Pressedienst (epd) bestätigte, fällte es bereits am Montag ein ein sogenanntes Anerkenntnisurteil.

In dem seit 2018 laufenden Verfahren ging es um zwei Abmahnungen, die die Klägerin von ihrem Arbeitergeber, dem Hamburger Kinder- und Jugendhilfeträger WABE e.V. (Wohnen, Arbeiten, Betreuen, Entwickeln) erhalten hatte, weil sie am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch trug. Die Frau arbeitet als Heilerzieherin in einer Kindertagesstätte. Das Unternehmen hatte ihr das Tragen eines Kopftuchs mit dem Hinweis auf die weltanschauliche Neutralität verboten. Als die Frau daraufhin trotzdem mit Kopftuch am Arbeitsplatz erschien, erhielt sie zwei Abmahnungen. Dagegen klagte die Frau 2018 vor dem Arbeitsgericht Hamburg.

Das Arbeitsgericht rief daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der EuGH urteilte im Juli, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich das Tragen „jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ verbieten dürfe. Das müsse aber einem „wirklichen“ Bedürfnis entsprechen, der Arbeitgeber müsste also sonst Nachteile erleiden. Der EuGH hielt zudem ausdrücklich fest, dass nationale Gerichte in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigeren nationalen Vorschriften bei ihren Entscheidungen Rechnung tragen können.

Ursprünglich hätte das Hamburger Arbeitsgericht den Fall der Frau am kommenden Montag verhandelt. Dem kam der Arbeitgeber nun jedoch durch ein sogenanntes Anerkenntnis zuvor, wie der Vizepräsident des Arbeitsgerichts, Oliver Krieg, erklärte. Er betonte, dass der Fall dadurch nun juristisch nicht geprüft worden sei.

Stattdessen erließ die Kammer ein sogenanntes Anerkenntnisurteil, was zur Folge hat, dass der Arbeitgeber die Abmahnungen wegen Tragen des islamischen Kopftuchs aus der Personalakte löschen muss. Mittelbar bedeute dies auch, dass die Klägerin mit ihrem Kopftuch arbeiten dürfe, sagte Krieg. Die Motive des Arbeitsgebers, ein Anerkenntnis auszusprechen, seien nicht bekannt. Unklar ist auch, ob die Frau noch in der Kindertagesstätte der WABE arbeitet.