Gericht: Forsa darf nach Briefwahlstimmen fragen

Gericht: Forsa darf nach Briefwahlstimmen fragen

Kassel (epd). Das Meinungsforschungsinstitut Forsa darf für seine Wahlprognosen laut Gericht auch Briefwähler nach deren bereits abgegebenen Stimmen fragen. Das im Bundeswahlgesetz enthaltene Verbot, keine Ergebnisse von Wählerbefragungen „nach der Stimmabgabe“ vor Ablauf der „Wahlzeit“ zu veröffentlichen, gelte nicht für die Briefwahl, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss. (AZ: 8 B 1929/21)

Damit scheiterte der Bundeswahlleiter mit einer Beschwerde im Streit um die Veröffentlichung von Forsa-Wahlprognosen. Das Institut befragte für seine Prognosen zufällig ausgesuchte Bürgerinnen und Bürger nicht nur danach, wen sie wählen würden, wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre. Hatten die Befragte bereits per Briefwahl ihre Stimme abgegeben, wurde ebenfalls nach der abgegebenen Stimme gefragt.

Bundeswahlleiter Georg Thiel sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz. Laut Gesetz ist die Veröffentlichung von Ergebnissen aus Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit verboten. Daher dürfe Forsa auch nicht die abgegebenen Briefwahlstimmen in die Prognosen einfließen lassen.

Der VGH billigte jedoch die Forsa-Befragungen. Die gesetzliche Vorschrift knüpfe an die Stimmabgabe in den Wahllokalen an und beziehe sich nicht auf die Briefwahl, erklärten die Richter. Auch der Gesetzgeber habe bislang offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen, das Verbot der Veröffentlichung sogenannter Nachbefragungen weiter zu fassen.