Arbeitgeber darf Mutterschaftsgeldzuschuss nicht kleinrechnen

Arbeitgeber darf Mutterschaftsgeldzuschuss nicht kleinrechnen

Erfurt (epd). Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich immer nach dem erhaltenen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Auch wenn sich nach der Geburt des ersten Kindes weitere Geburten und Elternzeiten anschließen und die Mutter zwischenzeitlich ihre Lohnsteuerklasse geändert hat, ist für den Mutterschaftsgeldzuschuss weiterhin das ursprünglich bezogene Nettoeinkommen maßgeblich, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Arbeitgeber dürfe den Zuschuss nach einem Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht mindern. (Az.: 5 AZR 378/20)

Damit kann die aus Niedersachsen stammende Klägerin von ihrem Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beanspruchen. Um den Verdienstausfall während des Mutterschutzes auszugleichen, hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass ab Beginn der Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin die Krankenkasse täglich 13 Euro Mutterschaftsgeld zahlt. Der Arbeitgeber muss den Betrag mit einem Zuschuss aufstocken, bis das Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate erreicht wird.

In dem Rechtsstreit wurde das Nettoeinkommen der Klägerin ursprünglich nach der günstigen Lohnsteuerklasse III berechnet. Der Arbeitgeberzuschuss fiel entsprechend hoch aus. Doch als die Frau nach der Geburt ihres ersten Kindes zwei weitere bekam, sich jedes Mal Elternzeiten anschlossen und sie dann auch noch zur ungünstigen Lohnsteuerklasse V wechselte, verringerte der Arbeitgeber beim dritten Kind den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Im Streit standen 1.903 Euro.

Das BAG erteilte dieser Rechnung eine Abfuhr. Hier hätten sich nach einer ersten Geburt und Elternzeit unmittelbar weitere Geburten und Elternzeiten angeschlossen. In solch einem Fall sei jenes Nettoeinkommen für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses maßgeblich, welches die Klägerin in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist vor Geburt des ersten Kindes erhalten hat. Ein späterer Lohnsteuerklassenwechsel wirke sich auf die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses dann nicht aus.