Pflegeheimbewohner müssen Kosten erst ab Tag des Einzugs bezahlen

Pflegeheimbewohner müssen Kosten erst ab Tag des Einzugs bezahlen

Karlsruhe (epd). Sowohl privat als auch gesetzlich Pflegeversicherte müssen ihren Heimplatz nur taggenau bezahlen. Vertragsklauseln, die bei privat Versicherten eine Reservierungsgebühr für den Heimplatz bis zu deren tatsächlichen Einzug vorsehen, sind unwirksam, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: III ZR 225/20)

Im konkreten Fall ging es um eine privat pflegeversicherte, inzwischen verstorbene Frau aus dem Rhein-Erft-Kreis. Sie war 2016 in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Der Pflegevertrag sah vor, dass ab Abschluss der Pflegevereinbarung bis zum tatsächlichen Einzugstermin ins Heim eine Platz- und Reservierungsgebühr fällig wird. Die belief sich auf 75 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und einer gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsumlage.

Der Sohn der Frau als deren rechtlicher Vertreter hatte den Vertrag am 12. Februar 2016 unterschrieben. Der Einzug erfolgte aber erst am 29. Februar 2016. Bis dahin hatte der Betreiber das Zimmer „reserviert“ und verlangte die vertraglich vereinbarte Gebühr von 1.127 Euro. Nachdem der Sohn den Betrag gezahlt hatte, forderte er das Geld später wieder zurück. Gesetzlich dürfe der Heimbetreiber nur eine taggenaue Abrechnung, also ab Einzug der pflegebedürftigen Person, vornehmen, lautete seine Argumentation.

Dem folgte auch der BGH. Auch von privat versicherten Verbraucher dürften nur die Heimkosten ab dem Tag des Einzuges in Rechnung gestellt werden. Die Klausel einer Reservierungsgebühr sei unwirksam. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen würden nicht nur eine taggenaue Abrechnung bei gesetzlich, sondern auch bei privat Versicherten verlangen. Das gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Heimbetreiber sei zur Rückzahlung von 918 Euro verpflichtet, so der BGH. Wegen fehlender Feststellungen wurde das Verfahren an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Zu gesetzlich versicherten Pflegeheimbewohnern hatte der BGH bereits am 4. Oktober 2018 geurteilt, dass bei einem vorzeitigen Wechsel des Heimes der Betreiber nur die taggenaue Vergütung verlangen darf (AZ: III ZR 292/17). Auch wenn der Heimvertrag erst zum Monatsende gekündigt wurde, könne der Heimbetreiber nur bis zum Auszug des Bewohners die Heimvergütung verlangen. Bei vorübergehender Abwesenheit - etwa wegen eines Klinikaufenthaltes - müssten die Heimkosten aber weiter bezahlt werden.