Gericht: Corona-Ausgangssperre verletzte nicht Recht auf Freiheit

Gericht: Corona-Ausgangssperre verletzte nicht Recht auf Freiheit

Brüssel, Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine mehrwöchige Corona-Ausgangssperre als mit dem Recht auf Freiheit vereinbar beurteilt. Das Straßburger Gericht befand in seinem Urteil vom Donnerstag zu einem Fall aus Rumänien, dass die Ausgangssperre keinen Hausarrest für den Kläger, den Europaabgeordneten Cristian-Vasile Terheş, bedeutet habe. Es wies seine Klage einstimmig und endgültig als unzulässig ab. (AZ: 49933/20)

Rumänien hatte von Ende März bis Mitte Mai 2020 eine Ausgangssperre verhängt, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Allerdings sei das Verlassen der Wohnung in Ausnahmefällen erlaubt gewesen, erklärte der EGMR. Der Kläger habe somit aus verschiedenen Gründen zu jeder Tageszeit sein Heim verlassen können.

Der Mann sei auch nicht individuell überwacht worden, vielmehr habe es sich um eine allgemeine Maßnahme für die gesamte Bevölkerung gehandelt. Zudem habe der Kläger weder auf seine gesamten sozialen Kontakte verzichten noch in einer beengten Unterkunft verbringen müssen. Vor diesem Hintergrund wertete das Gericht die Ausgangssperre nicht als Hausarrest gegen den Kläger und somit nicht als Verletzung seiner individuellen Freiheit.

In dem Prozess ging es um das Recht auf Freiheit, wie es in Artikel fünf Absatz eins der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieft ist. Dieses wird vor allem in Abgrenzung von Haft und anderem Freiheitsentzug bestimmt. Dagegen verbrieft Artikel zwei des vierten Zusatzprotokolls der Konvention das Recht der Freizügigkeit, also sich frei in einem Land zu bewegen. Auf diese Freiheit, bei der die Hürden für eine erfolgreiche Klage womöglich niedriger gelegen hätten, hatte sich der Mann aber nicht berufen.