Gericht: Kein generelles Abschiebeverbot wegen Malaria nach Nigeria

Gericht: Kein generelles Abschiebeverbot wegen Malaria nach Nigeria

Münster (epd). Eine Malaria- oder Corona-Gefahr in Nigeria verhindert keine Abschiebung von Kleinkindern in das Land. In Europa geborene Kleinkinder von nigerianischen Eltern haben keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen des Risikos einer Malaria-Erkrankung, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung erklärte. (AZ: 19 A 4604/19.A). Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Nigeria rechtfertigten kein generelles Abschiebungsverbot.

In dem konkreten Fall ging es um ein im Jahr 2017 in Italien geborenes Mädchen, das mit ihrer Mutter nach Deutschland eingereist war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte einen für das Mädchen gestellten Asylantrag ab und erklärte, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Das Verwaltungsgericht Münster gab zunächst einer Klage gegen diese Entscheidung teilweise statt. Das Oberverwaltungsgericht gab nun dem Bundesamt in seiner Berufung recht.

Eine allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht hinreichend wahrscheinlich, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Die bestehenden Gefährdungen für Kinder bis zu fünf Jahren, die aus Europa nach Nigeria zurückkehren, führten nicht zur Annahme einer Extremgefahr. Auch die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Auswirkungen änderten nichts an dieser Lage.

Zwar seien die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage bei Essen, Wohnraum und Gesundheit in Nigeria durch die Pandemie beeinträchtigt, erklärte das Gericht weiter. Ein zwingender Ausschluss von Abschiebungen aus humanitären Gründen sei damit jedoch nicht verbunden. Nach Überzeugung des Senats wird die Familie bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften. Auch ihre weiteren Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene seien - wenn auch unter prekären Bedingungen - gesichert.

Der Senat ließ keine Revision zu. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.