Windräder müssen Tötung geschützter Vögel nicht gänzlich ausschließen

Windräder müssen Tötung geschützter Vögel nicht gänzlich ausschließen

Münster/Marsberg (epd). Eine 150 Meter hohe Windenergieanlage bei Marsberg im Sauerland darf laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) weiterbetrieben werden, obwohl die Tötung besonders geschützter Rotmilane nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Das Gericht gab am Montag der Berufung des Anlagenbetreibers und des Hochsauerlandkreises gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg statt, wie eine Sprecherin in Münster mitteilte. (Az.: 8 A 1183/18) In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht dem Naturschutzbund Nabu Recht gegeben und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Windrad aufgehoben, weil die zum Schutz der Raubvögel festgelegten Abschaltzeiten der Anlage unzureichend seien.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts reichen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, die der Kreis nach dem erstinstanzlichen Urteil mehrfach nachgebessert habe, nunmehr aus, um insbesondere die Rotmilane ausreichend zu schützen. Konflikte zwischen Artenschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien müssten im Einzelfall entschieden werden, erklärte das Gericht. So erfordere es der Artenschutz des Rotmilans in der Regel nicht, auf ein konkretes Windenergievorhaben ganz zu verzichten. Das Tötungsrisiko müsse nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden. Es genüge, dieses durch zeitweise Abschaltungen zu reduzieren.

In der Nähe des Standorts der Windenergieanlage im Marsberger Ortsteil Erlinghausen halten sich den Angaben zufolge jedes Jahr von Februar bis Oktober vermehrt Rotmilane auf, die dort brüten oder sich an gemeinschaftlichen Schlafplätzen sammeln. Der Rotmilan ist eine nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte tagaktive Zugvogelart. Zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten, zum Beispiel während der Brut, muss die Anlage abgeschaltet werden, da die Vogelart als "kollisionsgefährdet" gilt.