EuGH: Partieller Zugang zu Tätigkeiten von Heilberufen möglich

EuGH: Partieller Zugang zu Tätigkeiten von Heilberufen möglich

Brüssel, Luxemburg (epd). Die EU-Länder können laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) einen teilweisen Zugang zu Tätigkeiten bestimmter Berufe wie Arzt, Apotheker oder Hebamme erlauben, ohne dass der oder die Betreffende qualifizierter Arzt, Apotheker oder Hebamme ist. Sie müssen für die speziellen Tätigkeiten ausgebildet sein und dürfen nicht etwa als Arzt, Apotheker oder Hebamme auftreten, wie aus einem Urteil des EuGH in Luxemburg vom Donnerstag hervorgeht. Zudem könne ein Mitgliedsland auch den partiellen Zugang insbesondere bei Gesundheitsberufen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verweigern, erklärte der EuGH zu einem Fall aus Frankreich. (AZ: C-940/19)

Dort hatten Berufsorganisationen des Gesundheitssektors gegen eine staatliche Regelung geklagt, die einen partiellen Zugang zu sämtlichen Gesundheitsberufen ermöglicht. Sie wollten also beispielsweise erreichen, dass jemand nur Tätigkeiten einer Hebamme ausführen darf, wenn sie den Beruf in allen Tätigkeiten beherrscht.

Der Europäische Gerichtshof hatte mitzureden, weil ein EU-Gesetz für bestimmte Berufe einschließlich der Heilberufe vorsieht, dass der jeweilige Berufsangehörige aus einem EU-Land dank automatischer Anerkennung auch in jedem anderen Land arbeiten kann - demnach also etwa eine Hebamme aus Rumänien auch als Hebamme in Frankreich tätig werden kann.

Dem Urteil zufolge darf ein Mitgliedsland laut EU-Recht es zulassen, dass gewisse Tätigkeiten zum Beispiel der Hebamme nicht nur von Hebammen verrichtet werden dürfen. Der Staat, in dem Fall Frankreich, könne stattdessen einen partiellen Zugang zu dem Beruf erlauben, insoweit die Betreffende qualifiziert ist und ohne dass sie die Berufsbezeichnung trägt, die breitere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.