Verschieden hohe Nachtarbeitszuschläge können unzulässig sein

Verschieden hohe Nachtarbeitszuschläge können unzulässig sein

Erfurt (epd). Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge für Tätigkeiten innerhalb und außerhalb eines regulären Arbeitsschichtsystems können unzulässig sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden und einem Beschäftigten der Hamburger Carlsberg-Brauerei einen höheren Nachtarbeitszuschlag zugesprochen (AZ: 10 AZR 334/20). Einen zweiten Rechtsstreit um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bei Coca Cola legte das oberste Arbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vor. (AZ: 10 AZR 332/20 (A) )

Im ersten Verfahren hatte die Carlsberg-Brauerei in den Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein für reguläre Nachtschichten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent zum Stundenlohn gezahlt. Arbeitnehmer, die außerhalb des Schichtsystems in dieser Zeit Nachtarbeit leisteten, erhielten einen Zuschlag von 50 Prozent.

Der klagende Arbeitnehmer, der regelmäßig Nachtschichten leistete und damit den geringeren Zuschlag erhielt, sah darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ihm müsse auch der höhere Zuschlag zustehen, zumal nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen regelmäßige Nachtarbeit zu gravierenderen Gesundheitsgefahren führe als bei nur gelegentlich geleisteter Nachtarbeit.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass der höhere Zuschlag für unvorbereitet zur Nachtarbeit herangezogene Arbeitnehmer deren damit verbundene besondere Belastung ausgleichen solle. Sie könnten ihre Freizeit viel schlechter planen

Das BAG urteilte, dass dem Kläger der höhere Zuschlag von 50 Prozent zusteht. Der Manteltarifvertrag sehe sowieso schon vor, dass bei Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen "auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen" ist. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne daher nicht zusätzlich für den Zweck herhalten, die Freizeit der Beschäftigten vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen.

Im zweiten Verfahren um verschieden hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit bei Coca Cola soll der EuGH nun klären, ob diese gegen EU-Recht verstoßen und gleichbehandlungswidrig sind. Anders als im ersten Verfahren haben die höheren Zuschläge nach den tariflichen Regelungen auch den Zweck, Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit auszugleichen.

Bereits am 21. März 2018 hatte das BAG bereits entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge üblicherweise damit verbundene gesundheitliche und soziale Nachteile ausgleichen soll (AZ: 10 AZR 34/17). Davon seien immer Arbeitnehmer betroffen, egal ob sie regelmäßige oder unregelmäßige Nachtarbeit leisten.