Finanzamt greift beschenkten Urenkeln tiefer in die Tasche

Finanzamt greift beschenkten Urenkeln tiefer in die Tasche

München (epd). Beschenkt eine Uroma ihre Urenkel, dann darf das Finanzamt mehr Steuern kassieren als bei beschenkten Enkeln. Leben die Eltern und Großeltern noch, wird bei einer Schenkung an Urenkel Schenkungssteuer fällig, bei der nur ein Freibetrag von jeweils 100.000 Euro geltend gemachten werden kann, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: II B 39/20 (ADV)) Auf den für Enkel vorgesehenen gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro können sich Urenkel als sogenannte Abkömmlinge nicht berufen, befanden die Münchener Richter.

Im Streitfall hatte eine Urgroßmutter ihren zwei Urenkeln einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück übertragen. Die Tochter der Urgroßmutter erhielt an der Immobilie ein Nießbrauchsrecht, also das Nutzungsrecht an der Wohnung.

Das Finanzamt berücksichtigte bei den Urenkeln einen Freibetrag bei der Schenkungssteuer von jeweils 100.000 Euro. Diese meinten, dass sie ebenso begünstigt werden müssten wie Enkel. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für "Kinder der Kinder" einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro vor.

Doch von der Urgroßmutter beschenkte Urenkel seien eben keine Enkel, stellte der BFH klar. Leben die Eltern und Großeltern der Urenkel noch, können sie als "entferntere Abkömmlinge" bei der Schenkungssteuer nur einen Freibetrag von 100.000 Euro geltend machen.