Umsatzsteuerpflicht für Kirchen voraussichtlich erst 2023

Gemeinden müssen ab 2023 Umsatzsteuern zahlen.
©epd-bild / Michael McKee
Wenn die "Benedikt Schnitte" 2 Euro auf dem Gemeindefest kostet, dann wird es für Gemeinden bald teuer. Denn auf alle Leistungen, wie etwa Bewirtung auf Festen, Reisen oder Verkauf von Drucksachen, müssen die Kirchen als Unternehmer ab 2023 Umsatzsteuern zahlen.
Umsatzsteuerpflicht für Kirchen voraussichtlich erst 2023
Die Einführung der Umsatzsteuerpflicht für Kirchen und Kommunen wird voraussichtlich verschoben. Die Bundesregierung wolle dem Bundestag eine Verlängerung der Frist bis zur zwingenden Anwendung des neuen Rechts um zwei Jahre bis Ende 2022 vorschlagen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums in Berlin dem Evangelischen Pressedienst (epd). Durch die Reform müssen Kirchengemeinden etwa auf die Einnahmen bei Pfarrfesten, Basaren oder Gemeindefahrten künftig Umsatzsteuer entrichten.

Die Gesetzesänderung, mit der Deutschland eine EU-Richtlinie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung umsetzt, war bereits 2015 beschlossen worden. Wegen der Komplexität der Umstellung war den Kirchen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie etwa den Kommunen, eine sogenannte Optionsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt worden. Bis dahin darf das alte Recht weiter angewendet werden.

Auf Drängen der Kommunen hatte sich der Bundesrat im Dezember für eine nochmalige Verschiebung des Inkrafttretens der Reform eingesetzt, um Rechtssicherheit bei der Anwendung der neuen Regeln herzustellen. Die Verlängerung der Frist, die der Bundestag noch beschließen muss, solle auch für die Kirchen gelten, erklärte der Sprecher des Finanzministeriums.

Bislang wurden Kirchengemeinden nur in seltenen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Durch den neuen Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes werden sie in Zukunft Unternehmern gleichgestellt. Auf alle Leistungen, die auch ein Unternehmer erbringen könnte - wie etwa Bewirtung auf Festen, Reisen oder Verkauf von Drucksachen - müssen die Gemeinden Steuern zahlen.

Ausnahmen gelten für Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt", zum Beispiel Nutzungsgebühren für Friedhöfe oder Kita-Beiträge. Auch für den Bereich "Vermittlung des christlichen Glaubens" gelten Befreiungsmöglichkeiten, das betrifft etwa Konfirmandenfreizeiten oder den Verkauf von Kerzen für ein Gebet in der Kirche. Für Jugendarbeit oder Kirchenchöre sieht das Umsatzsteuergesetz ebenfalls Befreiungsmöglichkeiten vor.

Experten der Evangelischen Kirche in Deutschland und der katholischen Deutschen Bischofskonferenz schätzen, dass ein Viertel aller Gemeinden die "Kleinunternehmergrenze" von 22.000 Euro überschreiten wird und tatsächlich Umsatzsteuer zahlen muss. Da aber alle Umsätze künftig exakt dokumentiert werden müssten, komme auf alle Gemeinden erheblicher Mehraufwand zu, fürchten die Kirchen.