EuGH: Weigerung der Flüchtlingsaufnahme hat EU-Recht gebrochen

EuGH: Weigerung der Flüchtlingsaufnahme hat EU-Recht gebrochen

Brüssel, Luxemburg (epd). Polen, Ungarn und Tschechien haben laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) EU-Recht gebrochen, als sie die Übernahme von Asylbewerbern aus Griechenland und Italien verweigerten. Das entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Der Streit um die Flüchtlingsumverteilung hatte die europäische Asylpolitik jahrelang mitgeprägt. (AZ: C-715/17, C-718/17 und C-719/17)

Auf dem Höhepunkt der Flüchtlingsbewegung hatten die EU-Innenminister im September 2015 per Mehrheitsvotum zwei Beschlüsse gefällt. Damit sollten ursprünglich 160.000 Asylbewerber aus Italien und Griechenland in die übrigen EU-Staaten umgesiedelt werden. Am Ende wurden aus verschiedenen Gründen laut EU-Kommission nur rund 35.000 Menschen umverteilt, viele davon nach Deutschland.

Polen, Ungarn und Tschechien nahmen keine oder fast keine der Menschen auf. Die EU-Kommission verklagte sie darum vor dem EuGH. Dort führten die Osteuropäer eine Reihe von Argumenten ins Feld. Ungarn und Polen machten insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit geltend. Tschechien argumentierte, dass es wirksamere Maßnahmen zur Bewältigung der Migration unternommen habe, etwa Unterstützung beim Schutz der EU-Außengrenzen. Alle drei Länder bestritten die Klagen auch aus formalen Gründen.

Der EuGH sah dies anders. Er verwies darauf, dass die Beschlüsse der Minister durchaus Vorkehrungen zur öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit beinhalteten. Die Länder hätten sich nach Einzelfallprüfungen damit gegen die Aufnahme einzelner Asylbewerber sperren können. Gegen das Argument des Nichtfunktionierens machten die Richter geltend, dass es die Solidarität und Rechtsverbindlichkeit in der EU beeinträchtigen würde, wenn sich ein Mitgliedstaat einseitig darauf berufen könnte, dass ein Beschluss keine ausreichende Wirksamkeit habe, um ihn nicht umzusetzen.

Offen sind die Folgen des Urteils. Geldbußen konnte der EuGH nicht verhängen, und die Beschlüsse der Innenminister sind inzwischen außer Kraft. Die EU-Kommission hat noch nicht klargemacht, welche Konsequenzen sie ziehen könnte. Eine Signalwirkung dürfte das Urteil jedoch besitzen.