Landgericht Berlin hält Mietendeckel für verfassungswidrig

Landgericht Berlin hält Mietendeckel für verfassungswidrig
Rechtsstreit um Regelung geht in Karlsruhe weiter
Der Rechtsstreit um den Berliner Mietendeckel geht weiter. Das Landgericht der Hauptstadt hält die Regelung für verfassungswidrig und legt ihn dem Bundesverfassungsgericht vor. Das hatte am Donnerstag erst einen Teil der Regelung gebilligt.

Karlsruhe (epd). Das Landgericht Berlin hält den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig. Die gesetzlichen Vorschriften seien "formell verfassungswidrig", weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehle, teilte das Gericht am Donnerstag in einem entsprechenden Beschluss mit. (67 S 274/19) Es reichte die Frage weiter an das Bundesverfassungsgericht. Der Rechtsstreit um den Mietendeckel geht damit weiter.

Im konkreten Fall ging es darum, ob Mieter in Berlin-Spandau zurecht dazu verurteilt wurden, einer Mieterhöhung von 895 auf 964,61 Euro zuzustimmen. In der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts hatten sich die Mieter auf den Mietendeckel berufen. Dieses Verfahren wird nun ausgesetzt, bis über den Mietendeckel höchstrichterlich in Karlsruhe entschieden ist.

Mit dem am 23. Februar in Kraft getretenen Gesetz soll die Mietpreisexplosion in Berlin bekämpft werden. Es legt Höchstmieten und Auskunftspflichten für Vermieter fest. So gelten etwa bei Wiedervermietung in Berlin nun die Mieten vom 18. Juni 2019 oder gegebenenfalls die festgelegten Mietobergrenzen. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus grundsätzlich in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Bei Zuwiderhandlungen droht Vermietern eine Geldbuße bis 500.000 Euro.

Das Bundesverfassungsgericht hatte erst am Donnerstag den Berliner Mietendeckel mit den darin enthaltenen Bußgeldvorschriften für Vermieter vorerst weiter für gültig erklärt. Die Karlsruher Richter lehnten in einem Beschluss einen Eilantrag von Vermietern ab, die im "Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" enthaltenen Sanktionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen. (AZ: 1 BvQ 15/20)

Am 13. Februar hatte das Bundesverfassungsgericht bereits einen Eilantrag von Vermietern gegen das Gesetz zurückgewiesen, da dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war.

Nun lehnten es die Verfassungsrichter ab, die Bußgeldvorschriften im Gesetz außer Kraft zu setzen. Die Nachteile für Vermieter in Form drohender Bußgelder seien nicht so groß, dass dies eine Aussetzung der Bestimmungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache rechtfertige.

So könne auf die Verhängung von Bußgeldern auch verzichtet werden, wenn etwa "erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter" sich nur fahrlässig nicht an den Mietendeckel gehalten haben, hieß es. Bei Neuvermietungen könnten sich Vermieter zudem höhere Mieten versprechen lassen, falls die Vorschriften sich als verfassungswidrig erweisen sollten.

Würden die Bußgeldvorschriften vorerst nicht gelten, bestehe für Mieterinnen und Mieter dagegen die Gefahr, dass viele Vermieter sich nicht an den Mietendeckel halten, erklärten die Richter. Angesichts von 1,5 Millionen vermieteten Wohnungen in Berlin könnten die Behörden ohne Bußgeldvorschriften das Gesetz nur schwer durchsetzen.

epd co/fle fu