Reservist gegen Bundeswehr: Wer hat wessen Ansehen geschädigt?

Reservist gegen Bundeswehr: Wer hat wessen Ansehen geschädigt?

Würzburg (epd). Kuriose Verhandlung vor dem Würzburger Verwaltungsgericht: Am Dienstag kommender Woche wird dort der Streit eines Oberstleutnants der Reserve mit der Bundesrepublik fortgesetzt. Offiziell geht dabei um die sogenannte "Zurückstellung von Dienstleistungen", also dem faktischen Ausschluss von der Reservisten-Tätigkeit bis zum Jahr 2035. Aber eigentlich geht es aus Sicht des Reservisten dabei um Verleumdung und Rufschädigung - und aus Sicht der Bundesrepublik darum, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Firma das Ansehen der Bundeswehr geschädigt habe.

Der Kläger war von Oktober 1990 bis März 1996 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, ab 2014 war er schließlich Oberstleutnant der Reserve. Im August 2017 traf der Geschäftsführer sich mit Vertretern des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des Ministeriums der Peschmerga im irakischen Erbil. Von diesem Treffen gibt es ein Schriftstück, in dem der Mann laut Verteidigungsministerium den Eindruck erweckt, als habe er eine Geschäftsbeziehung zum Verteidigungsministerium und sei durch dieses auch autorisiert. Zudem werde der Eindruck erweckt, Deutschland halte für die irakische Armee 100 Millionen Euro bereit.

Das Schreiben des Klägers habe zu diplomatischen Verstimmungen geführt. Es habe einiges an Arbeit verursacht, um diese Situation zu klären und Schaden vom Ansehen Deutschlands abzuwenden, heißt es seitens des Verteidigungsministeriums. Ein solches Verhalten eines Reservisten sei nicht hinnehmbar. Daher habe man ihn von der Pflicht, an Reserveübungen teilzunehmen, bis zum Jahr 2035 entbunden, um Schaden von der Reputation der Bundeswehr und der Bundesrepublik abzuwenden. Der Kläger sieht die Sache anders und fühlt sich skandalös behandelt. Die Zurückstellung sei unverhältnismäßig.

Ob bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag eine Einigung zwischen beiden Parteien möglich ist, ist unklar. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch am Verhandlungstag ist unwahrscheinlich.