Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe

 die sogenannte geschäftsmäßige, also regelmäßige, Hilfe zur Selbsttötung aus dem Strafrechtsparagraf 217, steht laut Strafrechtsparagraf 217 nicht mehr unter Starfe laut unter Strafe.
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Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid aufgehoben, was bisher laut Strafrechtsparagraf 217 unter Strafe stand.
Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe
Das Verbot der organisierten Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Karlsruhe (epd). Das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid ist aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht kippte am Mittwoch den Strafrechtsparagrafen 217, der geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellt. Die Karlsruher Richter sehen durch das seit 2015 geltende Verbot unter anderem die Rechte von schwerstkranken Menschen und Ärzten verletzt. (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere) Die Vorschrift sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsbegründung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Verfassungsrichter. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Zugleich heißt es in der Begründung, daraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren.

Die Regelung von 2015 habe dazu gedient, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen, erklärte das Gericht weiter. Die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben sei aber nicht angemessen.

Der Strafrechtsparagraf 217 stellt die sogenannte geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Die Hilfe beim Suizid, etwa durch Überlassen tödlich wirkender Medikamente, ist im Einzelfall nicht strafbar. Mit dem Verbot wollte der Gesetzgeber aber einer organisierten Form dieser Art der Sterbehilfe Einhalt gebieten.

Schwerstkranke Menschen, Sterbehilfe-Vereine und Ärzte hatten gegen das Verbot geklagt, weil sie darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit sehen. Der Kläger Helmut Feldmann, der an einer tödlichen Lungenkrankheit leidet, zeigte sich "sehr dankbar" für das Urteil.

"Ich bin emotional aufgewühlt, sehr erleichtert", sagte Feldmann, der mit den Tränen rang, im ZDF. "Das gibt mir die Sicherheit, das Leben, das ich noch habe, zu gestalten." Er wolle noch einige Jahre leben, aber wenn der Zeitpunkt gekommen sei, wolle er selbstständig gehen. "Ich habe keine Angst vor dem Sterben, aber ich habe Angst vor Qualen", sagte Feldmann, der befürchtet, qualvoll zu ersticken, wenn er sich nicht selbst das Leben nehmen kann.

Kritik an dem Urteil kam aus der evangelischen Kirche. "Ich bedauere es, dass das Bundesverfassungsgericht die Tür für eine geschäftsmäßige Sterbehilfe weiter geöffnet hat", sagte der württembergische Landesbischof Frank Otfried July. Nun bestehe die Notwendigkeit, die kirchliche Beratungs- und Betreuungsarbeit für Todkranke zu erweitern und zu vertiefen. "Wir wollen Patienten und Angehörige noch besser über die Möglichkeiten der Palliativmedizin informieren."

Diakonie-Präsident Ulrich Lilie erklärt, Beihilfe zum Suizid dürfe keine Alternative zu einer aufwendigen Sterbebegleitung sein. "Ich befürchte, dass diese Entscheidung nun eine Dynamik mit möglichen Konsequenzen nach sich zieht, deren Folgen nicht abschätzbar sind", sagte er. In einer immer älter werdenden Gesellschaft steige der finanzielle Druck auf den Gesundheitssektor ebenso wie der soziale Druck auf die kranken Menschen. Sie dürften angesichts ihres Leidens keinesfalls als Last für die Gesellschaft abgestempelt und gedrängt werden, auf medizinische Maßnahmen zu verzichten.

epd co/fu ug