Streunerkatzen-Füttern: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht

Streunerkatzen-Füttern: Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht

Dortmund, Lünen (epd). Eine Ehrenamtliche, die streunende Katzen füttert, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil. Geklagt hatte eine Frau aus Lünen, die nach der Fütterung der Streunerkatzen einen Verkehrsunfall hatte. Ihre Versicherung hatte es abgelehnt, ihre ehrenamtliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Tierschutzverein als Arbeitsunfall anzuerkennen. (AZ: S 18 U 452/18)

Dagegen klagte die Tierschützerin ohne Erfolg. Das Sozialgericht erklärte, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Sie sei in dem Moment nicht als abhängig Beschäftigte tätig gewesen. In der Tätigkeit des Katzenfütterns erkannte das Gericht keine Arbeitnehmertätigkeit, da es sich den Richtern zufolge lediglich um ein Ehrenamt handelte.

Wie das Gericht erläuterte, handelte es sich bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter habe die Frau weder Gehalt noch Aufwandsentschädigung erhalten.