Verwehrter Steuerabzug für Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Verwehrter Steuerabzug für Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Karlsruhe (epd). Der Bund darf auch künftig Hunderttausenden Studierenden oder Azubis eine Steuerminderung für die Ausgaben ihres Erststudiums oder ihrer Erstausbildung verweigern. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die seit 2004 einen Werbungskostenabzug nicht mehr vorsehen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14)

Normalerweise können die Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung steuersenkend als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hatte jedoch den Werbungskostenabzug für Erstausbildungen ohne Vergütung oder das Erststudium rückwirkend zum Steuerjahr 2004 nicht mehr vorgesehen. Folge: Studierende können die Ausgaben für ihr Erststudium später bei ersten eigenen Verdiensten nicht mehr von der Steuer absetzen.

Die Kosten für eine Erstausbildung können lediglich als Sonderausgaben bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese wirken sich aber nur aus, wenn im laufenden Jahr Einkünfte erzielt wurden. Das ist bei Studierenden in aller Regel nicht der Fall.

Die sechs Beschwerdeführer, ehemalige Studenten sowie mehrere Piloten, rügten, dass damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde. Denn, anders als bei Erstausbildungen, könnten bei Zweitausbildungen Ausbildungskosten mit späteren Einkünften nach dem Berufseinstieg steuermindernd geltend gemacht werden. In den konkreten Fällen fielen bei den Beschwerdeführern Ausbildungskosten von bis zu 70.000 Euro an.

Die Verfassungsrichter hatten jedoch keine Einwände, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für Erstausbildungen bei späteren Einkünften nach dem Berufseinstieg nicht mehr vorsieht. Er habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum, hieß es zur Begründung.

Der Gesetzgeber durfte "typisierend" davon ausgehen, dass die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst werden, zumal während der ersten Ausbildung auch eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe. Die Erstausbildung sei vor allem auch persönlichkeitsbildend. Daher sei es zulässig, dass die Kosten nur als Sonderausgaben angerechnet werden können. Ohne Einkünfte im jeweiligen Steuerjahr wirkt sich das allerdings dann steuerlich nicht aus.