Kostenübernahme für künstliche Befruchtung trotz Fehlgeburtsrisikos

Kostenübernahme für künstliche Befruchtung trotz Fehlgeburtsrisikos

Karlsruhe (epd). Ehepaare fortgeschrittenen Alters haben einen Anspruch auf Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung durch die private Krankenversicherung. Ein PKV-Unternehmen darf einem unfruchtbaren Mann Leistungen für eine künstliche Befruchtung nicht verweigern, nur weil bei seiner Ehefrau wegen ihres Alters eine schlechtere Prognose für eine Lebendgeburt besteht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ:.: IV ZR 323/18)

Vor Gericht war ein Mann aus Bremen gezogen, der wegen einer zu geringen Zahl an Spermien unfruchtbar ist. Nur mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung ist ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau noch möglich. Der Mann beantragte daher bei seiner privaten Krankenversicherung die Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung mitsamt Embryotransfer.

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 17.508 Euro ab. Private Krankenkassen übernehmen normalerweise die volle Kostensumme, anders als gesetzliche Krankenversicherungen, die lediglich einen 50-prozentigen Zuschuss gewähren müssen.

Hier hatte der Privatversicherer allerdings die Kostenübernahme wegen geringer Erfolgsaussichten der Behandlung abgelehnt, da die Ehefrau des Klägers bereits 44 Jahre alt war. In dieser Altersgruppe gebe es ein hohes Fehlgeburtsrisiko.

Doch der Behandlungserfolg ist an einer ausgelösten Schwangerschaft und nicht an einem angenommenen altersbedingten Fehlgeburtsrisiko zu messen, befand der BGH. Für jeden Befruchtungsversuch habe es eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 15 Prozent gegeben, dass ein Embryotransfer zur erwünschten Schwangerschaft führt. Damit bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht der Behandlung.

Es gehöre auch zum Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten, "sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen", urteilten die Karlsruher Richter. Nur wenn aufgrund individueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Eltern eine Lebendgeburt wenig wahrscheinlich erscheine, könne anderes gelten. Dies sei hier aber nicht der Fall.