Fußpflege beim Podologen meist keine Kassenleistung

Fußpflege beim Podologen meist keine Kassenleistung

Kassel (epd). Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch bei Wundheilungsstörungen die nichtärztliche Fußpflege beim Podologen selbst bezahlen. Nur beim diabetischen Fußsyndrom ist bislang ein therapeutischer Nutzen der podologischen Behandlung festgestellt worden, so dass lediglich in diesem Fall eine Leistungspflicht der Kassen besteht, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 1 KR 18/19 R)

Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine Versicherte aus Westfalen, die an Wundheilungsstörungen im Bereich der Füße und einer chronischen Wunde an zwei Zehen litt. Der behandelnde Arzt verschrieb der Frau eine Fußpflege beim Podologen.

Ihre Krankenkasse wollte die Kosten der Behandlungen von rund 285 Euro nicht bezahlen. Nach der Heilmittelrichtlinie dürfe sie nur bei einem diabetischen Fußsyndrom die podologische Behandlung beim Fußpfleger bezahlen. Sei eine medizinische Behandlung am Fuß erforderlich, sei nur der Arzt zuständig.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte, dass die Beschränkung der Kostenübernahme der podologischen Behandlung allein auf das diabetische Fußsyndrom gleichheitswidrig und nicht zulässig sei.

Dem widersprach jedoch das BSG. Welche Heilbehandlungen von den Kassen bezahlt werden müssen, entscheide der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA), in dem unter anderem Ärzte und Kassen vertreten sind. Dieser stelle fest, ob eine Heilbehandlung einen Nutzen für den Versicherten aufweist. Ohne solch eine Feststellung könne keine Kostenübernahme gewährt werden. Nur für das diabetische Fußsyndrom sei bislang ein therapeutischer Nutzen der podologischen Fußbehandlung bestimmt worden. Die Ungleichbehandlung anderer Versicherter sei daher sachlich gerechtfertigt.

Derzeit läuft jedoch ein Beratungsverfahren beim GBA, ob auch für Schädigungen, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, die podologische Fußpflege als Kassenleistung gewährt werden kann. Voraussichtlich Anfang 2020 soll darüber entschieden werden.