Arbeitsagentur muss Pflegeausbildung bestimmter Ausländer zustimmen

Arbeitsagentur muss Pflegeausbildung bestimmter Ausländer zustimmen

Leipzig (epd). Visumsanträge von Ausländern aus bestimmten Ländern, die sich in Deutschland zu Pflegern ausbilden lassen wollen, bedürfen einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden und damit klargestellt, dass das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der BA für Gesundheits- und Pflegeberufe auch für betriebliche Ausbildungen gilt. Betroffen sind davon laut Gericht Bewerber aus insgesamt 57 in der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Dritt- oder Nicht-EU-Staaten. (BVerwG 1 C 41.18)

Geklagt hatte eine Kamerunerin. Die Frau beantragte ein Visum für Deutschland, nachdem ihr ein privater Anbieter einen Ausbildungsplatz als Altenpflegerin vermittelt hatte. Die BA gab im August 2016 vorab ihre Zustimmung zu der dreijährigen Ausbildung. Jedoch lehnte die deutsche Botschaft in Kamerun den Visumsantrag der Frau ab, weil Zweifel an ihrer Motivation bestanden, die Ausbildung auch wirklich zu absolvieren.

Hiergegen zog die Frau erfolglos vor das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Das OVG urteilte, die Frau könne sich nicht mehr auf die vorab erteilte Zustimmung für ein Visum durch die BA berufen, da deren Gültigkeit von sechs Monaten bereits abgelaufen sei. Auch könne das Gericht die Zustimmung nicht ersatzweise erteilen, da das Verbot für private Anbieter zur Vermittlung von Arbeitskräften laut Beschäftigungsverordnung auch für betriebliche Ausbildungen gelte. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt.