Urteil: Arbeitsverträge von Kirchenbeschäftigten fehlerhaft

Urteil: Arbeitsverträge von Kirchenbeschäftigten fehlerhaft

Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beanstandet die üblichen Arbeitsverträge der beiden großen Kirchen in Deutschland: Kirchliche Arbeitgeber informieren nach einem höchstrichterlichen Urteil ihre Beschäftigten oft fehlerhaft über sogenannte "Verfallsklauseln" - etwa darüber, in welcher Frist die Beschäftigten nachträglich einen höheren Lohn als vereinbart nachfordern können. Wie das BAG am Mittwoch urteilte, müssen die Beschäftigten schriftlich konkret über diese sogenannten Ausschlussfristen aufgeklärt werden. (AZ: 6 AZR 465/18)

Es reiche nicht aus, im Arbeitsvertrag lediglich auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen Bezug zu nehmen, wenn diese entsprechende Verfallsfristen enthalten. Wie viele der über eine Million Beschäftigten bei den Kirchen und ihren Sozialunternehmen von dem Urteil betroffen sind, ist unklar.

Die in Arbeitsverträgen enthaltenen üblichen Ausschlussfristen legen fest, bis wann Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig Forderungen geltend machen müssen - beispielsweise bei zu wenig oder zu viel gezahltem Lohn. Wird solch eine oft drei- oder sechsmonatige Ausschlussfrist verpasst, verfällt der Anspruch.

Im jetzt entschiedenen Fall arbeitete der Kläger als Küster und Reinigungskraft in einer katholischen Kirchengemeinde. Er meinte, dass er falsch eingruppiert worden sei und ihm höherer Lohn zustehe.

Die Kirchengemeinde argumentierte, dass der Anspruch verfallen sei. In seinem Arbeitsvertrag sei auf die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen Bezug genommen worden. Diese enthielten eine sechsmonatige Ausschlussfrist, um Ansprüche geltend machen zu können. Die Frist habe der Küster verpasst.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger jedoch im Grundsatz recht. Nach dem Nachweisgesetz müssten Arbeitgeber ihren Beschäftigten alle wesentlichen Arbeitsbedingungen ausdrücklich schriftlich mitteilen. Dazu gehörten auch Ausschlussfristen. Es reiche nicht aus, wenn dabei im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen Bezug genommen werde.

Da die Kirchengemeinde den Küster nicht ausreichend nach dem Nachweisgesetz über die Ausschlussfristen informiert hat, stehe ihm Schadenersatz für den entgangenen Lohn zu, entschied das BAG. Wie hoch dieser ist, muss jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf feststellen.