Sozialhilfebezieher bekommen Brillenreparatur erstattet

Sozialhilfebezieher bekommen Brillenreparatur erstattet

Kassel (epd). Sozialhilfebezieher erhalten die Reparaturkosten für eine kaputte Brille vom Sozialamt grundsätzlich erstattet. Die Behörde muss dagegen nicht für neue Brillengläser aufkommen, die wegen einer veränderten Sehstärke erforderlich sind, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch schriftlich veröffentlichten Urteil. (AZ: B 8 SO 13/18 R) Ähnlich hatte bereits 2017 der 14. BSG-Senat zur Übernahme der Reparaturkosten für Hartz-IV-Bezieher entschieden.

Im jetzigen Fall hatte der Kläger, der zusätzlich zu seiner Altersrente auch Sozialhilfe bezieht, vom Sozialamt die Übernahme der Reparatur für seine Weitsichtbrille in Höhe von 78 Euro beantragt. Die Brillengläser seien sehr stumpf geworden und müssten ausgetauscht werden. Er verwies darauf, dass eine Brille als "therapeutisches Gerät" anzusehen sei, so dass nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften das Sozialamt die Reparatur übernehmen müsse.

Das Sozialamt der Stadt Reutlingen lehnte die Zahlung jedoch ab. Es handele sich in diesem Fall nicht um Reparaturkosten. Die neuen Gläser seien erforderlich, weil die behandelnde Augenärztin eine Verschlechterung der Sehstärke von mehr als 0,5 Dioptrien festgestellt hatte.

Dieser Ansicht folgte auch das BSG. Die obersten Sozialrichter betonten jedoch, dass Sozialhilfebezieher die Reparaturkosten für "therapeutische Geräte" wie etwa eine Brille als einmaliger Bedarf erstattet bekommen können. Ähnlich hatte bereits der 14. BSG-Senat zu Hartz IV am 25. Oktober 2017 entschieden. (AZ: B 14 AS 4/17 R)

Eine defekte Brille müsse grundsätzlich einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt werden, so der für das Sozialhilferecht zuständige 8. BSG-Senat.

Im entschiedenen Fall habe es sich aber nicht um solch eine Reparatur gehandelt, denn die Gläser mussten wegen einer Veränderung der Sehstärke ausgetauscht werden. Das komme dann einer Neuanschaffung einer Brille gleich, für die der Sozialhilfebezieher selbst aufkommen müsse. Denn, so das Gericht, die Kosten für eine Neuanschaffung seien im Regelbedarf bereits enthalten.