Entschädigung für Zwangswohnsitz nahe Atomtestgelände möglich

Entschädigung für Zwangswohnsitz nahe Atomtestgelände möglich

Kassel (epd). Spätaussiedler können für erlittene Strahlenschäden wegen der früheren zwangsweisen Umsiedlung in die Nähe eines Atomwaffentestgeländes der ehemaligen Sowjetunion von deutschen Behörden eine Entschädigung erhalten. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Im konkreten Fall hatte die Klägerin dennoch keinen Erfolg, da sie nach Ansicht der Kasseler Richter einen Zusammenhang zwischen ihren gesundheitlichen Einschränkungen und der erlittenen radioaktiven Strahlung nicht ausreichend nachgewiesen habe. (AZ: B 9 V 2/18 R)

Die Eltern der Klägerin wurden nach Kriegsende nach Sibirien verschleppt. 1955 wurde die Klägerin geboren. Zwei Jahre später wurde die Familie zwangsweise in das Gebiet von Semipalatinsk in Kasachstan umgesiedelt. Etwa 150 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, auf dem zwischen 1949 bis 1997 Atombombentests stattfanden.

1979 reiste die Klägerin als Spätaussiedlerin nach Deutschland ein. Der Landkreis Hannover hatte die Zwangsumsiedlung in Kasachstan als "politischen Gewahrsam" anerkannt. Nach den deutschen Regelungen können Betroffene für während eines Gewahrsams erlittene gesundheitliche Schädigungen eine Beschädigtenversorgung beanspruchen.

Der Landkreis hatte eine Schilddrüsenunterfunktion der Klägerin wegen der Strahlenbelastung auch als Schädigungsfolge anerkannt. Die Frau machte jedoch noch weitere physische und psychische Beschwerden wegen der erlittenen Strahlung geltend.

Das BSG urteilte, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung bestehen könne, wenn Spätaussiedler früher aus politischen Gründen in die Nähe eines Atomwaffentestgeländes umziehen mussten. Hier sei auch die Schilddrüsenunterfunktion als Schädigungsfolge anerkannt worden. Weitere Schäden infolge der radioaktiven Strahlung habe die Klägerin jedoch nicht mit der "erforderlichen Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen. Eine höhere Entschädigung gebe es daher nicht.