Gericht verpflichtet Kommunen zu Kita-Plätzen in Wohnortnähe

Gericht verpflichtet Kommunen zu Kita-Plätzen in Wohnortnähe

Koblenz (epd). Kommunen müssen Plätze in Kindertagesstätten anbieten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als 30 Minuten erreichbar sind. Darüber hinaus müsse eine Kommune berücksichtigen, wann die Eltern nach der Geburt wieder arbeiten, teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Freitag in Koblenz mit. Das Gericht verurteilte die Stadt Mainz daher, einer Familie einen anderen Kita-Platz zu einem früheren Zeitpunkt anzubieten. (AZ: 7 B 10851/19.OVG)

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kita-Platz in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz habe. Zudem verschaffe das Sozialgesetzbuch des Bundes einem Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Das zwinge den Träger der öffentlichen Jugendhilfe "unabhängig von der finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen".

In dem konkreten Fall arbeitet der Vater in Vollzeit, und die Mutter nahm am 1. Juli eine Teilzeitarbeit auf. Obwohl das Kind bereits im Dezember 2018 für einen Kita-Platz angemeldet war, bot die Stadt Mainz erst einen Platz ab 1. Oktober an und zwar in einer Kita, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 40 Minuten zu erreichen war. Während das Verwaltungsgericht Mainz einen Eilantrag der Eltern dagegen noch ablehnte, gab das Oberverwaltungsgericht ihm statt und verpflichtete die Stadt zu der beantragten Leistung.

Damit hat die Stadt Mainz erneut eine juristische Niederlage nach Klagen von Eltern wegen Kindertagesstättenplätzen erlitten. So hatte das Landgericht Mainz die Stadt 2014 dazu verurteilt, einem Vater den Gegenwert eines Betreuungsplatzes in einer privaten Kita für die Dauer von acht Monaten in Höhe von 4.000 Euro zu erstatten. Sein Kind war erst mit mehrmonatiger Verzögerung und nach Eingang einer Untätigkeitsklage in einen städtischen Kindergarten aufgenommen worden. Auch 2013 hatte eine Mainzerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Erstattung der Kosten für eine private Kita in Höhe von 2.100 Euro erstritten, weil die Stadt nicht rechtzeitig einen Betreuungsplatz für ihr Kind bereitstellte.