Witwer kann Herausgabe von Eizellen nicht erzwingen

Witwer kann Herausgabe von Eizellen nicht erzwingen
Ein Witwer kann eine Klinik nicht zwingen, die eingefrorenen Eizellen seiner verstorbenen Frau herauszugeben. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Freiburg (epd). In einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Freiburger Außensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurde eine Klage des Mannes zurückgewiesen. Hauptgrund für die Entscheidung war ein Vertrag der Eheleute, der die Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam vorsieht. (Az: 14 U 165/15)

Der Kläger will die bereits befruchteten Eizellen haben, um sie von seiner neuen Ehefrau austragen zu lassen. Die Klinik hatte das mit Verweis auf den von den damaligen Ehepartnern unterschriebenen Vertrag abgelehnt. Einen Prozess vor dem Landgericht Freiburg verlor der Mann im vergangenen Jahr. Die Richter hatten darauf hingewiesen, dass das Embryonenschutzgesetz eine "gespaltene Mutterschaft" verhindern wolle.

Kläger kann sich nicht auf das Eigentumsrecht berufen

Nun scheiterte der Kläger auch vor dem Außensenat des Oberlandesgerichts. Die Richter argumentierten, dass der Vertrag nicht einseitig nachträglich abgeändert werden könne, selbst wenn die Freigabe der Eizellen dem erklärten Willen der verstorbenen Ehefrau entsprochen hätte. Auch könne der Mann sich nicht auf das Eigentumsrecht berufen, da er nicht Eigentümer dieser Eizellen sei.

Eine Revision des Urteils hat das Gericht nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung kann der Kläger allerdings Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.