Geschäftsmäßige Sterbehilfe bleibt verboten

Geschäftsmäßige Sterbehilfe bleibt verboten
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss mehrere Eilanträge gegen das am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene gesetzliche Verbot der "geschäftsmäßigen Sterbehilfe" ab. Bis die Karlsruher Richter eine inhaltliche Entscheidung in der Hauptsache treffen, gilt weiter das gesetzliche Verbot. (AZ: 2 BvR 2347/15)

Nach dem neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, "wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt". Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Ausgenommen sind Angehörige oder andere Nahestehende, die nicht geschäftsmäßig handeln.

Gegen das Gesetz hatten vier Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Vereinsmitglieder hätten ein Recht "auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug". Zum Schutzbereich dieses Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod gehöre auch die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten wie etwa Sterbehilfevereinen.

Schutz des Lebens stimmt mit Grundgesetz überein

Die Beschwerdeführer trugen vor, sie seien gesundheitlich beeinträchtigt und wollten daher unter bestimmten Voraussetzungen ihrem Leben ein Ende setzen. Mit der gesetzlichen Neuregelung sei dies aber nicht mehr möglich. Der Verein Sterbehilfe Deutschland hatte 2015 bis zur gesetzlichen Neuregelung im Dezember bei insgesamt 92 Mitgliedern eine Suizidbegleitung durchgeführt.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Verfassungsbeschwerden "weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet" seien. Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe sei aber auch nicht offenkundig unzulässig. Denn das gesetzliche Ziel, menschliches Leben zu schützen, stehe in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz.

Die Beschwerdeführer müssten daher das Hauptverfahren abwarten. Die Nachteile seien für sie nicht so groß, um das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe außer Kraft zu setzen. Bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde könnten sie auch später noch Unterstützung von dem Sterbehilfeverein erhalten.



Würde den Eilanträgen stattgegeben, könne dies dazu führen, "dass sich Personen, die in weit geringerem Maße als die Beschwerdeführer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, zu einem Suizid verleiten lassen". Dies wiege im vorläufigen Eilverfahren schwerer, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Eugen Brysch, vom Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz zeigte sich über die Karlsruher Entscheidung erfreut. "Der Beschluss aus Karlsruhe ist eine schallende Ohrfeige für die Kritiker des Gesetzes und die Sterbehelfer." Die Richter hätten erkannt, dass von der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe eine Gefahr ausgehe.