Deutscher Ruanda-Prozess: Staatsanwälte fordern lebenslange Haft

epd-bild / Jochen Günther
Onesphore Rwabukombe im Februar 2014 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Deutscher Ruanda-Prozess: Staatsanwälte fordern lebenslange Haft
Der neu aufgerollte Frankfurter Prozess zum Völkermord in Ruanda geht in die entscheidende Phase: Die Staatsanwaltschaft sprach sich erneut dafür aus, den Ex-Bürgermeister Rwabukombe für ein Massaker an Tutsi-Flüchtlingen als Täter zu bestrafen.

Frankfurt a.M. (epd)Das Oberlandesgericht hatte Onesphore Rwabukombe im Februar 2014 wegen Beihilfe zu 14 Jahren Haft verurteilt (AZ: 5-3 StE 4/10-4-3/10). Dieses Urteil wurde jedoch im Mai 2015 vom Bundesgerichtshof gekippt. Er hatte eine mögliche schwerere Schuld des Angeklagten gesehen und den Fall zurück nach Frankfurt verwiesen.

In Anlehnung an das BGH-Urteil forderte auch die Staatsanwaltschaft vor dem Frankfurter Oberlandesgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe für Rwabukombe. Der 58-jährige Angeklagte war demnach dafür verantwortlich, dass am 11. April 1994 mindestens 400 Angehörige der Tutsi-Minderheit auf dem Kirchengelände von Rwabukombes Heimatort Kiziguro ermordet wurden. "Onesphore Rwabukombe ist des mittäterschaftlich begangenen Völkermordes schuldig zu sprechen", erklärte die Staatsanwaltschaft. Der ehemalige Bürgermeister war demnach am Tatort und forderte Kraft seines Amtes zum Töten auf.

Revisionsantrag teilweise stattgegeben

Der vierte Strafsenat des Frankfurter Oberlandesgerichts geht seit Anfang Dezember erneut der Frage nach, ob es sich bei Rwabukombes Rolle bei dem Genozid in Ruanda um eine Täterschaft oder nur um Beihilfe handelte. Während das Gericht im ersten Prozess-Durchgang eine Täterschaft mit "Tatherrschaft" des Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit hatte feststellen können, stufte der BGH in seinem Urteil im Mai die Mitwirkung Rwabukombes als Täterschaft mit Völkermord-Absicht ein. Damit war dem Revisionsantrag der Bundesanwaltanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger teilweise stattgegeben worden.

Die Karlsruher Richter hatten demnach zwar nichts an der Beweisaufnahme der Vorinstanz zu beanstanden. Die Bewertung der Gräueltaten stellten sie hingegen infrage. Das Revisionsverfahren des Angeklagten, das sich überwiegend auf Verfahrenfehler berief, hatte der Gerichtshof verworfen.