Bundesverfassungsgericht stärkt Auskunftsanspruch der Presse

Bundesverfassungsgericht stärkt Auskunftsanspruch der Presse
Die Presse kann bei Behörden einen Auskunftsanspruch durchsetzen, wenn die geplante Berichterstattung einen starken Gegenwartsbezug hat und auf ein "gesteigertes öffentliches Interesse" trifft.

Verwaltungsgerichte müssten den Medien unter diesen Voraussetzungen Eilrechtsschutz gewähren und dürften keine überhöhten Anforderungen stellen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen, verletze die Pressefreiheit. (AZ: 1 BvR 23/14)

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Anlass des Verfahrens in Karlsruhe war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das im November 2013 den Antrag eines Redakteurs des "Tagesspiegels" auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hatte. Die Zeitung wollte vom Bundesnachrichtendienst Auskünfte über den Export sogenannter Dual-Use-Güter, die für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011.

Im Ergebnis habe das Bundesverwaltungsgericht der Zeitung zwar zu Recht den Eilrechtsschutz verwehrt, führte das Bundesverfassungsgericht aus. Es sei nicht ersichtlich, warum bei Vorgängen aus den Jahren 2002 bis 2011 plötzlich große Eilbedürftigkeit geltend gemacht werde. Verfassungsrechtlich bedenklich sei es aber, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Presse eine gewisse Aktualitätseinbuße regelmäßig hinnehmen müsse und eine Ausnahme allenfalls dann vorliege, wenn Vorgänge einer sofortigen journalistischen Aufklärung bedürften.

Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts lege einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtige, erklärten die Karlsruher Richter. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetze die Presse in den Stand, die ihr zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen.

Die Verfassungsbeschwerde des Zeitungsredakteurs wurde dennoch nicht zur Entscheidung angenommen. Es sei Pressevertretern zuzumuten, näher darzulegen, warum gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung benötigt würden. Dieser Nachweis sei im konkreten Fall nicht erfolgt, stellte das Bundesverfassungsgericht fest.