Mixa-Nachfolge: Das Verfahren in Augsburg

Mixa-Nachfolge: Das Verfahren in Augsburg
Augsburg ist seit dem Rücktritt von Walter Mixa vor zwei Monaten ohne Bischof. Kommissarisch steht derzeit Weihbischof Josef Grünwald an der Spitze, er leitet als Diözesadministrator das Bistum während der Sedisvakanz. Grünwalds Amt erlischt jedoch, sobald ein neuer Bischof ernannt ist.
29.06.2010
Von Karola Kallweit

Das Kandidatenkarussell dreht sich bereits heftig, Gerüchte wabern durch die bayerische Provinz und allzu lange wird es wohl nicht mehr dauern, bis ein Nachfolger gefunden ist. Doch wie genau ist das Verfahren bei der Neubesetzung des Augsburger Bischofsstuhls?

Im Normalfall gilt das kanonische Recht: Es ist der Papst, der den Bischof ernennt oder einen rechtmäßig Gewählten in seinem Amt bestätigt. Es gibt eine Ausnahme, und die gilt in Bayern. Im Jahr 1924 haben der Vatikan und Bayern die Sonderregelung in einem Vertrag festgehalten. Das Bayerische Konkordat gewährt den Landespolitikern des Freistaates ein Mitspracherecht, dass nicht unerheblich ist. Die Landesregierung hat die Möglichkeit, ein Veto einzulegen. Eine ähnliche Regelung gibt es im Preußenkonkordat von 1933, das heute noch für viele Diözesen in Nord- und Westdeutschland gilt.

Bevor es jedoch zu diesem Einspruch kommen könnte, gibt es einen klar festgelegten Ablauf. Das Domkapitel, bestehend aus dem Dompropst, dem Domdekan und acht weiteren Domkapitularen, erstellt eine Liste mit geeigneten und für würdig befundenen Kandidaten für das Amt. Denn – so will es das Protokoll – der ideale Bischofsanwärter muss einige Grundvoraussetzungen erfüllen. Auf der Internetseite des Bistums Augsburg heißt es hierzu:

Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, dass der Betreffende

  • sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;
  • einen guten Ruf hat;
  • wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
  • wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
  • den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.

Erfüllte ein potenzieller Kandidat alle diese Voraussetzungen, hat er eine gute Chance, seinen Namen auf der Liste würdiger Anwärter zu lesen. Diese Aufstellung erhält der Apostolische Nuntius, der Vertreter des Papstes in Deutschland. Die Augsburger Diözese muss sie momentan an Erzbischof Jean-Claude Périsset geben. Der wiederum reicht sie an den Papst weiter. Der Papst kann sich für einen Kandidaten auf der Liste frei entscheiden.

An dieser Stelle kommt allerdings die bayerische Besonderheit ins Spiel. Der Papst muss gemäß dem Konkordat dem Land Bayern seine Entscheidung mitteilen. Sofern es von Regierungsseite aus keine begründeten Einwände gibt, läuft das Verfahren weiter. Hat der Kandidat jedoch nicht das Wohlwollen seitens der Münchner Staatskanzlei, kann jene Einwände gegen den Kandidaten geltend machen und mit ihrem Veto die Wahl des neuen Bischofs verhindern. Ein Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung könnte beischielsweise ein Grund für einen solchen Einwand sein.

Ist die bayerische Regierung mit dem Vorschlag des Papstes einverstanden, wird die betreffende Person vom Papst feierlich ernannt. Zu gleicher Stunde, um zwölf Uhr mittags, wird in Rom und in Augsburg der Name des neuen Bischofs bekanntgegeben. Und Augsburg hat einen neuen Ortsbischof.