Paragraf 66 StGB: Die Sicherungsverwahrung

Paragraf 66 StGB: Die Sicherungsverwahrung
Der Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Sicherungsverwahrung im deutschen Strafvollzug. Voraussetzung für die Verwahrung im Gefängnis nach verbüßter Haft ist, dass Gericht und Gutachter den Täter weiterhin als Gefahr für die Allgemeinheit ansehen oder dessen Nichtgefährlichkeit nicht zweifelsfrei geklärt ist.

Die Tat des Verurteilten gilt als Symptom für die Gefährlichkeit. Dabei geht es um Taten, die entweder die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen oder einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten, das heißt bei einem Vergewaltiger ist die Gefährlichkeit höher einzuschätzen als bei einem Spanner.

In seiner Geschichte wurde der §66 bereits mehrfach überarbeitet. 1969 legte der Gesetzgeber fest, dass zur Feststellung einer Sicherungsverwahrung nicht nur die Anzahl der Verurteilungen, sondern auch die Haftlänge und persönliche Faktoren einbezogen werden. Die maximale Sicherungsverwahrung wurde auf zehn Jahre begrenzt. 1998 wurde das gültige Höchstmaß von Sicherheitsverwahrung bei erstmaliger Anordnung jedoch wieder gestrichen. Zudem wurden die Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen schrittweise abgesenkt.

Neue Tatsachen rechtfertigen nachträgliche Sicherungsverwahrung

Bis 2002 konnte die Sicherungsverwahrung grundsätzlich nur im Strafurteil selbst angeordnet werden. Um den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Sexualstraftätern zu verbessern und die juristischen Möglichkeiten zu verbessern, wurde das bestehende Gesetz schließlich um den §66a ergänzt. In Einzelfällen kann seitdem bis spätestens sechs Monate vor der Aussetzung einer Bewährungsstrafe eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

Die letzte Gesetzesnovelle stammt aus dem Jahr 2004. Mit dem "Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung" kann ein Richter etwa bei verurteilten Mördern, Sexualverbrechern, Räubern und Dieben auch nach Ende der Haft eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnen - selbst wenn die Taten im Vollrausch begangen wurden. Hierzu müssen aber zwingend neue Tatsachen erkennbar sein, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen. Eine schon zum Zeitpunkt der Verurteilung vorhandene und weiterbestehende Gefährlichkeit des Täters reicht nicht aus.

dpa