"Zwölf Stämme" muss RTL-Beitrag über Kindesmisshandlung akzeptieren

"Zwölf Stämme" muss RTL-Beitrag über Kindesmisshandlung akzeptieren
Die Mitglieder der christlichen Sekte "Zwölf Stämme" müssen eine RTL-"Extra"-Reportage über systematische Kindesmisshandlungen in der Glaubensgemeinschaft akzeptieren.

Die Meinungs- und Pressefreiheit überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sich als "Urchristen" verstehenden Mitglieder, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Fernsehbeitrag wurde am 9. September ausgestrahlt. (AZ: 1 BvR 2519/13)

Die RTL-Reportage hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt und Polizei und Jugendamt auf den Plan gerufen. RTL-Journalist Wolfram Kuhnigk hatte sich mehrere Tage bei den "Zwölf Stämmen" als Gast im ehemaligen Kloster im bayerischen Deiningen aufgehalten. Mit versteckter Kamera filmte er, wie Sektenmitglieder systematisch Kinder misshandelten. In einigen Fällen wurden die Kinder mit einer Weidenrute auf den nackten Po geschlagen. Anlass für die Strafen waren Belanglosigkeiten wie Sprechen beim Essen oder Spielen. Die Gesichter der gezeigten Personen wurden in dem Beitrag verfremdet.

Als das Jugendamt die Aufnahmen vorab sah, erwirkte die Behörde den einstweiligen Entzug des Sorgerechts. 40 Kinder kamen in Pflegefamilien.

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Die Ausstrahlung der Reportage wollten 115 Sektenmitglieder per einstweiliger Anordnung gerichtlich untersagen lassen. Sie sahen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die "angeblich schlagenden Eltern" sowie die vermeintlichen Opfer würden in einer zirkusartigen Darbietung "irreversibel bloßgestellt", führte die Sekte aus. Es werde gar die Grenze des "Verbots von Pornografie" überschritten.

Doch das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnten es ab, RTL an der Ausstrahlung des Beitrags zu hindern. Auch die Verbreitung heimlicher oder widerrechtlich erlangter Informationen falle in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit, so das OLG. Wegen des erheblichen öffentlichen Interesses müsse hier das Persönlichkeitsrecht der Sektenmitglieder zurückstehen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem Beschluss vom 9. September nun im Wesentlichen die Entscheidung des OLG. RTL habe die "relevanten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere zu heimlichen Aufzeichnungen und zum Bildnisschutz" beachtet, hieß es. So seien die gezeigten Personen verfremdet worden. Es sei zudem nicht klar, inwiefern das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen so stark beeinträchtigt wurde, dass die Meinungs- und Pressefreiheit eingeschränkt werden könne.