Gericht bekräftigt Schadenersatz für fehlenden Kitaplatz

Gericht bekräftigt Schadenersatz für fehlenden Kitaplatz
Kommunen sind unter bestimmten Umständen schadenersatzpflichtig, wenn sie Kindern trotz Rechtsanspruch keinen Kindergartenplatz bereitstellen können. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied mit einem Grundsatzurteil am Donnerstag einen langwierigen Streit zwischen einer Mainzerin und der Stadtverwaltung endgültig zugunsten der Mutter.

Die Stadt muss der Klägerin nun rund 2.100 Euro zahlen, die sie für die Betreuung ihrer Tochter in einer privaten Kindertagesstätte ausgegeben hatte.

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Die Leipziger Richter wiesen mit ihrer Entscheidung die Revision der Stadtverwaltung gegen ein Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zurück. Nach dem Achten Sozialgesetzbuch gebe es unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Aufwendungsersatz, wenn bestimmte Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen nicht erfüllt würden. Die Mainzerin hatte kurz nach der Geburt ihrer Tochter einen Betreuungsplatz ab deren zweitem Geburtstag beantragt. Weil die Stadt nicht genügend Kapazitäten vorhielt, musste sie ihr Kind für vier Monate in eine private Einrichtung geben, wo ihr monatliche Kosten von rund 500 Euro entstanden.

Urteil gilt als richtungweisend

Die Juristen der Landeshauptstadt hatten stets argumentiert, Eltern könnten allenfalls auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes, aber keineswegs auf eine Übernahme der Kosten klagen. Diese Ansicht hatten bereits die Richter der beiden vorangegangenen Instanzen nicht geteilt.

Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern galt in Rheinland-Pfalz seit 2010 ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Zweijährige. Außerdem ist der Kindergartenbesuch für alle Kinder ab zwei Jahren gebührenfrei. Trotz dieser Besonderheiten gilt der Mainzer Rechtsstreit als richtungweisend für Konflikte, die nach Inkrafttreten des bundesweiten Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz bundesweit drohen. In vielen Kommunen gibt es nach wie vor nicht genügend Kitaplätze. (AZ: BVerwG 5 C 35.12)