Bundessozialgericht erschwert Nachforderung von Asylbewerberleistungen

Bundessozialgericht erschwert Nachforderung von Asylbewerberleistungen
Asylbewerber, die rechtswidrig zu geringe Sozialleistungen erhalten haben, können das Geld nur innerhalb eines Kalenderjahres nachfordern. Diese für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld-II-Empfänger festgelegte Frist gelte auch für Flüchtlinge, die Hilfeleistungen beziehen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 7 AY 6/12 R)

In dem Verfahren hatte ein Asylbewerber von 2007 bis Ende Juni 2009 zu niedrige Hilfeleistungen erhalten. Im November 2011 beantragte er die Aufhebung der fehlerhaften Bescheide und verlangte eine Nachzahlung.

Die Stadt Münster lehnte die Forderung jedoch wegen verpasster Fristen ab. Damit rechtswidrige Bescheide wieder zurückgenommen werden können, müssen Hilfebezieher innerhalb eines Kalenderjahres einen Antrag stellen. Nur dann könnten Sozialleistungen nachgezahlt werden, argumentierte die Behörde. Der Gesetzgeber habe zum 1. April 2011 die bislang geltende Vier-Jahres-Frist auf ein Jahr verkürzt. Dies sei auch für Asylbewerber bindend.

Kläger: Regelungen bei der Ein-Jahres-Frist nicht eindeutig

Der Kläger betonte, er könne die Rücknahme rechtswidriger Bescheide weiter innerhalb von vier Kalenderjahren verlangen. In den gesetzlichen Regelungen sei nicht ausdrücklich festgelegt worden, dass die Ein-Jahres-Frist auch für Asylbewerber gilt.

Das BSG urteilte, dass hier eine Gesetzeslücke bestehe. Der Gesetzgeber habe hier offensichtlich die Asylbewerber vergessen. Dennoch sei die für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld-II-Empfänger geltende Ein-Jahresfrist auch auf Asylbewerber anzuwenden. Denn auch diese erhielten Leistungen der Existenzsicherung. Flüchtlinge dürften zudem nicht bessergestellt werden, als Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld-II-Empfänger.

In einem weiteren Verfahren bekräftigte das BSG seine bisherige Rechtsprechung, dass steuerfinanzierte Leistungen wie die Sozialhilfe nur nachgefordert werden können, wenn die Betroffenen weiterhin hilfebedürftig sind. (AZ: B 7 AY 3/12 R)