Pfarrerdienstrecht: Bremen wird zum "gallischen Dorf"

Pfarrerdienstrecht: Bremen wird zum "gallischen Dorf"
Im Pfarrerdienstrecht der evangelischen Landeskirchen wird Bremen zum "gallischen Dorf": Die Synodalen der Bremischen Evangelischen Kirche haben am Mittwoch eine Übernahme bundesweiter Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) abgelehnt.

Bisher haben alle Landeskirchen in Deutschland das Gesetz grundsätzlich angenommen, das unter anderem den Pfarrerwechsel über kirchliche Grenzen hinweg erleichtern soll. Doch bleibt in Deutschlands einziger Stadtkirche mit Blick auf das Pfarrergesetz alles beim Alten. Kritiker monierten, das EKD-Recht signalisiere in seinen detaillierten Regelungen Misstrauen gegenüber den Pastoren. Während das geltende Bremer Pfarrergesetz 86 Paragrafen umfasst, sind es in der EKD-Vorlage 121.

Der theologische Repräsentant der bremischen Kirche, Renke Brahms, warb für einheitliche Regelungen. Ein gemeinsames Gesetz in Zeiten des Fachkräftemangels erleichtere den Wechsel von Pastoren von einer Landeskirche in die andere. Überdies sei die Pflege und Aktualisierung regional eigener Gesetze aufwendig.

Liberale Kirchenverfassung

In Bremen gilt eine liberale Kirchenverfassung, zu der auch das Pfarrerdienstrecht passt. Hier können schwule und lesbische Theologen im Pfarrhaus leben. Auch konfessions- und religionsverschiedene Partnerschaften sind möglich. Falls der jeweilige Kirchenvorstand einverstanden ist, könnte in Bremen auch ein Pastor ins Pfarrhaus einziehen, der mit einer Muslimin verheiratet ist.

Andere Landeskirchen lehnen einen solchen Weg ab. So soll in Württemberg mit abweichenden Ausführungsbestimmungen zum EKD-Recht verhindert werden, dass Pfarrhäuser für gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich offenstehen. Einen Sonderweg ging die Evangelische Kirche der Pfalz. Dort übernahm man im Wesentlichen Regelungen des entsprechenden EKD-Gesetzes. Entgegen der Bitte der EKD hatte sich die pfälzische Landeskirche jedoch dazu entschlossen, auch zukünftig die Zuständigkeit für die Gesetzgebung über das Dienstrecht zu behalten und nicht an die EKD abzutreten.