Keine größere Wohnung vom Jobcenter für Alleinerziehende

Keine größere Wohnung vom Jobcenter für Alleinerziehende
Alleinerziehenden Hartz-IV-Empfängern steht nicht automatisch eine größere Wohnung zu.

Ein genereller Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf für Alleinerziehende sei vom Gesetz nicht gedeckt, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nur wenn im Einzelfall der Bedarf einer größeren Wohnung plausibel sei, könne mehr Platz angemessen sein.

###mehr-artikel### Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Kiel. Die Hartz-IV-Bezieherin wohnte mit ihrem 1999 geborenen Sohn auf knapp 80 Quadratmetern. Das Jobcenter hielt die Unterkunft für viel zu groß und forderte die Frau auf, umzuziehen, um die Mietkosten zu senken. Angemessen sei allenfalls eine 60 Quadratmeter große Wohnung.

Die Frau wollte das nicht hinnehmen. Weil sie alleinerziehend sei, stehe ihr ein Mehrbedarf von zehn Quadratmetern bei der Wohnungsgröße zu. Das ergebe sich aus dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Verwaltungsvorschriften in Schleswig-Holstein. Sie benötige den größeren Wohnbedarf, da sie sonst keine Möglichkeit habe, sich privat einmal zurückzuziehen. Außerdem würden viele andere Kommunen Alleinerziehenden ebenfalls mehr Wohnfläche zugestehen.

Das sahen die Kasseler Richter anders. Sie entschieden, ein erhöhter Wohnraumbedarf für alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher sei nicht pauschal aus dem sozialen Wohnraumförderungsgesetz oder den sozialrechtlichen Bestimmungen ableitbar. Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht muss nun prüfen, ob ein höherer Wohnraumbedarf vorhanden ist.