Karlsruhe (epd). Auch ein in Not geratener Mensch darf Rettungskräfte nicht angreifen. Wer sich gegen Rettungsbemühungen wehrt und zivile Einsatzkräfte tätlich angreift, macht sich ähnlich strafbar wie bei einem Angriff gegen Polizeibeamte oder andere Vollstreckungsbeamte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az: 3 StR 333/26).
Im konkreten Fall hatte sich der aus dem Raum Halle kommende alkoholisierte Angeklagte auf der Straße mit einer Scherbe die Handgelenke aufgeschnitten. Gegenüber Passanten äußerte er, sich töten zu wollen. Als die herbeigerufenen Notfallsanitäter ihn medizinisch versorgen wollten, schlug der Mann um sich. Er drohte einem Retter, ihn mit einer Axt zu erschlagen. Er beschimpfte die Einsatzkräfte unter anderem als „Nazi“ und „Arschloch“. Einen der Sanitäter würgte er.
Strafbarkeit soll Gefahr für Einsätze verhindern
Das Landgericht Halle verurteilte ihn unter anderem wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und auch des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der BGH bestätigte die Gesamtfreiheitsstrafe. Insbesondere stellten die Karlsruher Richter fest, dass der Angeklagte wegen seines tätlichen Angriffs gegen die Rettungskräfte sich ähnlich strafbar gemacht hat, wie bei einem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Der Strafbarkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte selbst hilfebedürftig war und er die Behandlung verweigert hatte, erklärte der BGH. Die Strafbarkeit solle verhindern, dass Rettungseinsätze gefährdet werden.




