Fachgesellschaften veröffentlichen Leitlinien für Suizidassistenz

Fachgesellschaften veröffentlichen Leitlinien für Suizidassistenz
Ein Gesetz, das Regeln für Hilfe beim Suizid vorgibt, fehlt noch immer. Medizinische Fachgesellschaften haben jetzt selbst Empfehlungen für das Gesundheitswesen entwickelt. Teile davon sind unter den beteiligten Fachleuten aber auch umstritten.
22.10.2026
epd
Von Corinna Buschow (epd)

Berlin (epd). Medizinische Fachgesellschaften haben Empfehlungen für den Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz in Arztpraxen, Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens veröffentlicht. Die am Donnerstag veröffentlichte Leitlinie enthält unter anderem Kriterien, wie Gespräche mit Betroffenen geführt werden sollen und wie abgesichert werden soll, dass die Entscheidung für eine Selbsttötung mit Hilfe Dritter aus freiem Willen erfolgt. 30 Fachorganisationen beteiligten sich an der Leitlinie, einige Punkte sind unter den Beteiligten aber auch umstritten.

Federführend wurde das 186-seitige Papier von der Akademie für Ethik in der Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie, der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde erarbeitet. Beteiligt waren weitere medizinische Fachgesellschaften sowie Organisationen, die sich mit dem Thema beschäftigen. Die Empfehlungen gelten „für alle Versorgungsbereiche im Gesundheits- und Sozialwesen, in denen Anfragen nach assistiertem Suizid gestellt werden können“, heißt es in der Leitlinie.

Gesetzliche Regelung bislang gescheitert

Die Fachgesellschaften übernehmen damit in wesentlichen Teilen das, woran der Gesetzgeber bislang gescheitert ist. Denn eine gesetzliche Regulierung des assistierten Suizids gibt es nicht. Das Bundesverfassungsgericht kippte im Jahr 2020 das pauschale Verbot dieser Form der Sterbehilfe, bei der Sterbewilligen beispielsweise tödlich wirkende Medikamente überlassen werden.

Anders als die Tötung auf Verlangen, bei der ein Dritter einem Sterbewilligen ein Mittel verabreicht, ist sie grundsätzlich erlaubt. Auch die Ärzteschaft hatte in der Folge ihre Berufsordnung geändert und lässt ärztlich assistierte Suizide anders als früher zu. Auf Unsicherheit und ethische Bedenken stößt das Thema aber weiterhin. Der Bundestag scheiterte bislang daran, gesetzliche Kriterien zu entwickeln, die einen Missbrauch der Hilfe bei der Selbsttötung verhindern sollen.

Empfehlung für Frist und Vier-Augen-Prinzip umstritten

Die am Donnerstag veröffentlichte Leitlinie gibt etwa vor, dass Suizidassistenz im Gesundheitswesen „nicht proaktiv als Handlungsoption vorgeschlagen und angeboten werden“ soll. Die Beurteilung der sogenannten Freiverantwortlichkeit, also die Annahme, dass sich die Person aus freien Stücken zum Suizid entscheidet, urteilsfähig ist und alle relevanten Informationen dazu kennt, soll erst nach einer qualifizierten Beratung erfolgen.

Kritisch sieht ein Teil der Expertinnen und Experten die konkreten Empfehlungen für eine Frist und ein Vier-Augen-Prinzip. Die Leitlinie empfiehlt, dass die Freiverantwortlichkeit „mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Wochen beurteilt werden“ soll. Das Nationale Suizidpräventionsprogramm findet diese Frist zu kurz und plädiert in einem in der Leitlinie enthaltenen Sondervotum für eine Frist von sechs Monaten mit der Möglichkeit, sie in Ausnahmefällen zu verkürzen. „Eine Krise kann Monate dauern - der Tod ist unwiderruflich“, erklärte Leiter Reinhard Lindner.

Unzufrieden ist das Suizidpräventionsprogramm auch mit der Empfehlung, nach der zwei Fachärzte die Freiverantwortlichkeit beurteilen sollen, einer von ihnen dann aber auch beim Suizid assistieren könnte. „Aus wissenschaftlichen und ethischen Gründen sollten beide Personen, die die Freiverantwortlichkeit beurteilen, von Organisation und Durchführung des assistierten Suizids unabhängig sein“, heißt es in der Mitteilung des Programms.