Gericht betont innere Gesinnung für Verstoß gegen Verfassungstreue

Gericht betont innere Gesinnung für Verstoß gegen Verfassungstreue
Welche Konsequenzen haben volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische und rechtsextreme Chats für Justizbeamte? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschäftigt.

Leipzig (epd). In den beiden Verfahren um mutmaßlich rechtsextreme Chats von Justizbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden, dass nur einer der beiden nordrhein-westfälischen Staatsbediensteten aus dem Dienst entfernt wird. Der andere Beamte wird nur um ein Amt zurückgestuft (Az. BVerwG 2 C 2.26 und BVerwG 2 C 4.26).

Das liegt daran, dass der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, dass eine innere Gesinnung vorhanden sein muss, um gegen die Verfassung zu verstoßen. „Kann eine entsprechende innere Einstellung nicht festgestellt werden, liegt gleichwohl ein Verstoß gegen die dem Beamten obliegende Verpflichtung vor, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert“, sagte der Vorsitzende Richter Markus Kenntner. Auch dieses Dienstvergehen könne ausnahmsweise die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.

Verweis auf Urteil vom Juni

Im Juni dieses Jahres hatte der Zweite Senat entschieden, dass die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung voraussetze, dass „die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen und nicht auf einen 'Überbietungswettbewerb' oder ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation in Chatgruppen zurückzuführen“ sein müssen (Az. BVerwG 2 C 12.25). An dieser Grundsatzentscheidung halten die fünf Richter fest.

In den beiden am Donnerstag verhandelten Verfahren hatten die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Juni 2025 die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von August 2023 bestätigt. Das Ergebnis war, dass die beiden Beamten aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.

Administrator und Teilnehmer

Ein Justizhauptwachtmeister soll eine geschlossene Chatgruppe eingerichtet haben und Administrator und Teilnehmer dieser aus Justizwachtmeistern unterschiedlicher Justizbehörden bestehenden Gruppe gewesen sein. Dort sollen unter anderem Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten gepostet und kommentiert worden sein.

Ein Justizoberwachtmeister soll Teilnehmer dieser Chatgruppe gewesen sein und dort entsprechende Beiträge gepostet haben. Das Amtsgericht Siegburg erließ gegen ihn einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 22 Fällen und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50 Euro.

Unterschiedliche Konsequenzen

Bei dem Justizoberwachtmeister entschieden die Leipziger Bundesrichter, dass er aus dem Dienst entfernt werden muss. Dies sei „angesichts des Inhalts der geposteten Nachrichten, ihrer Menge und der Dauer des vom Beklagten gezeigten Verhaltens“ entschieden worden, führte Kenntner aus. Der Justizhauptwachtmeister werde hingegen nicht aus dem Dienst entfernt, sondern nur um ein Amt zurückgestuft. Maßgeblich hierfür war, dass die Tatbeiträge des Beamten nicht von vergleichbarem Gewicht waren und sein Persönlichkeitsbild die Prognose zuließ, dass diese Disziplinarmaßnahme ausreicht.