Berlin (epd). Ein Berliner Gymnasium darf laut einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts das demonstrative Ausüben von Glaubensbekenntnissen wie Gebeten in der Schule verbieten. Die Religionsfreiheit des Einzelnen müsse hinter der Wahrung des Schulfriedens zurücktreten, urteilte das Gericht am Donnerstag. Gegen die Schulordnung des Diesterweg-Gymnasiums im Stadtteil Wedding hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geklagt. Der Verein sah darin einen Verstoß gegen das Landesantidiskriminierungsgesetz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die GFF plant einen Antrag auf Zulassung der Berufung. (Az.: VG 3 K 710/25)
In der Schulordnung heißt es: „Die demonstrative Ausübung von religiösen Riten und extrem politischen Handlungen sind im Interesse des Schulfriedens untersagt.“ Die aktuelle Fassung der Schulordnung ist den Angaben zufolge seit 2023 in Kraft, die beklagte Passage existiert jedoch schon länger. Das Gymnasium werde von mehr als 600 Schülerinnen und Schülern besucht, die aus 47 Ländern kämen. Die Mehrheit sei muslimischen Glaubens. Die GFF argumentierte, die Vorschrift treffe de facto nur muslimische Schülerinnen und Schüler, die das islamische Pflichtgebet verrichten und verletze damit deren Religionsfreiheit.
Gericht sieht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Das Gericht war zwar auch der Meinung, dass der Satz in erster Linie Musliminnen und Muslime betreffe. Die Ungleichbehandlung sei aber nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vorliege, in diesem Fall der Schulfrieden. Dieser sei ein Rechtsgut von Verfassungsrang.
Eine abstrakte Gefährdung dieses Schulfriedens allein hätte laut Gericht nicht gereicht. Es habe aber an dem Gymnasium Konflikte mit religiösem Hintergrund gegeben. So hätten während des muslimischen Fastenmonats Ramadan Schülerinnen und Schüler andere unter Druck gesetzt, die nicht fasteten. Ein milderes Mittel als das Verbot sei dem Gericht zufolge nicht infrage gekommen. Ein Gebetsraum hätte religiöse Konflikte nur verlagert, außerdem gebe es weder die nötigen Räumlichkeiten noch ausreichend Aufsichtspersonal.
Klägerin: Eingriff in die Religionsfreiheit verkannt
Die Verfahrensbeauftragte der GFF, Soraia Da Costa Batista, zeigte sich von dem Urteil „sehr enttäuscht“. Das Verwaltungsgericht habe die Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit verkannt, beklagte sie. Außerdem seien nur „sehr geringe Anforderungen“ an die Gefährdung des Schulfriedens gestellt worden. Auch bei der Beurteilung der Gemengelage an der Schule war der Verein anderer Auffassung als das Gericht.
Offiziell beklagt war das Land Berlin, welches Mitarbeiter der Senatsbildungsverwaltung zur Verhandlung schickte. Vorab hatte die Behörde dem Evangelischen Pressedienst (epd) mitgeteilt, es gelte das Prinzip der eigenverantwortlichen Schule. Die Bildungsstätten könnten selbst über ihre Schulordnung entscheiden.
Bereits 2011 war ein 18-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Er hatte verlangt, einmal am Tag außerhalb der Unterrichtszeiten an seiner Schule beten zu dürfen. (Az.: BVerwG 6 C 20.10)




