Bundesverwaltungsgericht ruft EuGH zu Luftreinhalteprogramm an

Bundesverwaltungsgericht ruft EuGH zu Luftreinhalteprogramm an
Im Zusammenhang mit dem nationalen Luftreinhalteprogramm hat die Deutsche Umwelthilfe gegen das Bundesumweltministerium geklagt. Der Streit landete vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das reicht den Fall nun nach Luxemburg weiter.
07.10.2026
epd
Von Sven Eichstädt (epd)

Leipzig (epd). Der Europäische Gerichtshof soll Fragen zur erforderlichen Aktualität von Prognosen für das nationale Luftreinhalteprogramm klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 7 C 1.25). „Die Auslegung der Richtlinien ist weder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt noch so offenkundig, dass kein Zweifel möglich wäre“, sagte der Vorsitzende Richter des Siebten Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Martin Steinkühler.

Die Bundesregierung hatte die im Frühjahr 2023 fällige Aktualisierung des Luftreinhalteprogramms erst mit einem Jahr Verspätung beschlossen. Dem Programm zugrunde lag die letzte Aktualisierung der Emissionsprognose von Mai 2023. Diese Prognose war nach Einschätzung der Deutschen Umwelthilfe nicht aktuell genug und sie klagte gegen das Bundesumweltministerium. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die Klage im Juli 2024 für zulässig, dagegen legte das Ministerium Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

Umwelthilfe „mit einem lachenden und einem weinenden Auge“

Nun soll der Europäische Gerichtshof klären, „ob die Bundesregierung bei der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms auch dann die letzte nationale Emissionsprognose zugrunde legen darf, wenn seit deren Vorlage relevante Änderungen der Datengrundlagen oder der zugrunde gelegten Maßnahmen eingetreten sind“, sagte Richter Steinkühler. Außerdem sollen die Richter in Luxemburg die Frage beantworten, „ob einer anerkannten Umweltorganisation lediglich ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Nationalen Luftreinhalteprogramms zusteht oder ob sie dessen Änderung verlangen kann“.

„Ich sehe die Entscheidung mit einem lachenden und einem weinenden Auge“, sagte der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, Jürgen Resch, dem Evangelischen Pressedienst (epd). „Das weinende Auge habe ich deshalb, weil uns durch die Vorlageentscheidung weitere Zeit verloren geht, bis eine endgültige Entscheidung vorliegen wird.“

Das Bundesumweltministerium begrüßte die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich, da sie „wichtige Klärungen herbeiführen“ könne, wie ein Sprecher mitteilte.

EU-Richtlinie muss umgesetzt werden

Die EU-Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten dazu, mindestens alle vier Jahre ein nationales Luftreinhalteprogramm zu erstellen oder es zu aktualisieren. Darin müssen die Länder beschreiben, wie sie den Ausstoß von Luftschadstoffen um einen bestimmten Prozentsatz verringern wollen. Darüber hinaus müssen sie jedes zweite Jahr eine nationale Emissionsprognose erstellen oder aktualisieren.